Gekürzte Verpflegungspauschale trotz Verzicht auf Mahlzeit

Die Pauschale für Verpflegungsmehraufwand wird auch dann gekürzt, wenn der Arbeitnehmer auf die vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeit verzichtet.

In vie­len Fäl­len kann bei einer Aus­wärts­tä­tig­keit die Pau­scha­le für Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand gel­tend gemacht wer­den. Stellt der Arbeit­ge­ber aber wäh­rend der Aus­wärts­tä­tig­keit Mahl­zei­ten zur Ver­fü­gung oder ver­an­lasst, dass Mahl­zei­ten bereit­ge­stellt wer­den, ist die Pau­scha­le um 20 % für ein Früh­stück und je 40 % für ein Mit­tag- oder Abend­essen zu kür­zen. Die­se Kür­zung greift auch dann, wenn der Arbeit­neh­mer auf die bereit­ge­stell­ten Mahl­zei­ten ver­zich­tet. Aus wel­chen Grün­den der Arbeit­neh­mer eine zur Ver­fü­gung gestell­te Mahl­zeit nicht ein­nimmt, spielt für den Bun­des­fi­nanz­hof dabei kei­ne Rol­le. Ent­schei­dend ist allein, dass der Arbeit­ge­ber die Mahl­zeit anbie­tet.