Prozess um Umgangsrecht ist keine außergewöhnliche Belastung

Nur Prozesse, die die materielle Existenzgrundlage betreffen, können zu steuerlich abzugsfähigen Prozesskosten führen, nicht aber der Streit um das Umgangsrecht mit dem eigenen Kind.

Für Pro­zess­kos­ten gilt seit 2013 ein gene­rel­les Abzugs­ver­bot. Eine Aus­nah­me gibt es nur dann, wenn der Steu­er­zah­ler ohne den Pro­zess Gefahr lie­fe, sei­ne Exis­tenz­grund­la­ge zu ver­lie­ren. Als Exis­tenz­grund­la­ge im Sin­ne des Geset­zes sieht der Bun­des­fi­nanz­hof aller­dings allein die mate­ri­el­le Lebens­grund­la­ge an. Belas­tun­gen imma­te­ri­el­ler Art wer­den dage­gen von der Aus­nah­me­re­ge­lung nicht erfasst. Daher lässt der Bun­des­fi­nanz­hof die Pro­zess­kos­ten anläss­lich eines Umgangs­rechts­streits nicht zum Abzug als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung zu. Dar­an ändern auch die beson­de­ren Umstän­de des Ein­zel­falls, in dem das Kind ins Aus­land ver­schleppt wor­den war, nichts.