Vereinfachte Stundung bis Ende Juni 2021 verlängert

Wer von den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie betroffen ist, kann weiterhin unter vereinfachten Voraussetzungen eine Stundung und Anpassung von Vorauszahlungen beantragen.

Die Finanz­mi­nis­te­ri­en der Län­der haben sich Anfang März dar­auf ver­stän­digt, die Mög­lich­keit zu ver­ein­fach­ten Stun­dungs­an­trä­gen für von der Coro­na-Pan­de­mie betrof­fe­ne Unter­neh­men bis 30. Juni 2021 zu ver­län­gern. Seit dem Früh­jahr 2020 kön­nen Betrie­be, die von der Pan­de­mie betrof­fen sind, in einem ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren Stun­dun­gen oder Her­ab­set­zun­gen von Vor­aus­zah­lun­gen bean­tra­gen, ohne dass dar­auf Zin­sen oder Säum­nis­zu­schlä­ge erho­ben wer­den. Auch Voll­stre­ckungs­maß­nah­men sind aus­ge­setzt. Ursprüng­lich soll­te die Erleich­te­rung am 31. März aus­lau­fen.