Grunderwerbsteuer auch auf Instandhaltungsrückstellung

Eine Minderung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer auf eine Eigentumswohnung um die anteilige Instandhaltungsrücklage ist nicht möglich.

Im Herbst ver­gan­ge­nen Jah­res hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den, dass beim Kauf einer Eigen­tums­woh­nung der ver­ein­bar­te Kauf­preis als Bemes­sungs­grund­la­ge der Grund­er­werb­steu­er nicht um die dar­in ent­hal­te­ne antei­li­ge Instand­hal­tungs­rück­stel­lung zu min­dern ist. Begrün­det haben die Rich­ter die Ent­schei­dung damit, dass die antei­li­ge Instand­hal­tungs­rück­stel­lung Teil des Ver­wal­tungs­ver­mö­gens der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft ist und damit nicht zum ver­äu­ßer­ba­ren Ver­mö­gen des Woh­nungs­ei­gen­tü­mers gehört. Da die Finanz­äm­ter bis­her oft anders vor­ge­gan­gen sind, haben die obers­ten Finanz­be­hör­den der Län­der ange­ord­net, die neue Rege­lung nur auf Kauf­ver­trä­ge anzu­wen­den, die nach dem Tag der Ver­öf­fent­li­chung des Urteils im Bun­des­steu­er­blatt abge­schlos­sen wur­den.