Anforderungen an ein Ehegattenarbeitsverhältnis

Über die Arbeitszeiten im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses sind für eine steuerliche Anerkennung nicht zwingend detaillierte Aufzeichnungen notwendig.

Für die steu­er­li­che Aner­ken­nung von Arbeits­ver­hält­nis­sen mit nahen Ange­hö­ri­gen kommt es ent­schei­dend dar­auf an, ob der Ver­trag und sons­ti­ge Rand­be­din­gun­gen einem Fremd­ver­gleich stand­hal­ten. Die Anfor­de­run­gen an ent­spre­chen­de Nach­wei­se müs­sen aber im Rah­men blei­ben. Was frem­de Drit­te ein­an­der nicht zumu­ten, müs­sen sich Ange­hö­ri­ge nicht antun, meint der Bun­des­fi­nanz­hof. Auf­zeich­nun­gen über die Arbeits­zeit (Stun­den­zet­tel etc.) die­nen daher ledig­lich Beweis­zwe­cken. Sie sind für die steu­er­li­che Aner­ken­nung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses zwi­schen nahen Ange­hö­ri­gen aber nicht zwin­gend erfor­der­lich. Somit sind Unklar­hei­ten bei der Wochen­ar­beits­zeit für die steu­er­li­che Aner­ken­nung des Arbeits­ver­hält­nis­ses unschäd­lich, wenn die kon­kre­te Arbeits­zeit des Ange­hö­ri­gen von den beruf­li­chen Erfor­der­nis­sen des Arbeit­ge­bers abhängt und Unklar­hei­ten des­halb auf die Eigen­art des Arbeits­ver­hält­nis­ses und nicht auf eine unüb­li­che Gestal­tung zurück­zu­füh­ren sind.