Nachweis der Pkw-Nutzung für den Investitionsabzugsbetrag

Die fast ausschließlich betriebliche Nutzung eines Pkws muss nicht zwingend mit einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Sowohl der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag als auch die dar­an knüp­fen­de Son­der­ab­schrei­bung kön­nen nur für Wirt­schafts­gü­ter gel­tend gemacht wer­den, die zu min­des­tens 90 % betrieb­lich genutzt wer­den. Den Anteil der betrieb­li­chen Nut­zung eines Pkws, für den ein Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag und die Son­der­ab­schrei­bung gel­tend gemacht wur­den, kann ein Unter­neh­mer nicht nur durch ein ord­nungs­ge­mä­ßes Fahr­ten­buch, son­dern auch durch ande­re Beweis­mit­tel nach­wei­sen.

Wäh­rend das Gesetz für die Besteue­rung des pri­va­ten Nut­zungs­vor­teils expli­zi­te Vor­ga­ben macht (1 %-Rege­lung oder Fahr­ten­buch­me­tho­de), gibt es beim Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag kei­ne bestimm­ten gesetz­li­chen Nach­weis­pflich­ten. Der Bun­des­fi­nanz­hof sieht daher kei­nen Grund, ein ord­nungs­ge­mä­ßes Fahr­ten­buch als allei­ni­ge Nach­weis­me­tho­de für den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag zu erzwin­gen. Wel­che alter­na­ti­ven Nach­wei­se aus­rei­chend sein kön­nen, hat der Bun­des­fi­nanz­hof aller­dings offen gelas­sen, sodass wei­ter­hin ein kor­rek­tes Fahr­ten­buch die sichers­te Nach­weis­me­tho­de ist, zumal ein Fahr­ten­buch oft für ande­re Zwe­cke (Nach­weis des pri­va­ten Nut­zungs­an­teils) ohne­hin not­wen­dig ist.