Neustarthilfe für Gesellschaften und Antrag durch Steuerberater möglich

Die Neustarthilfe steht jetzt nicht mehr nur Soloselbstständigen offen, sondern auch kleinen Personen- und Kapitalgesellschaften.

Inzwi­schen kön­nen nicht nur Solo­selbst­stän­di­ge, son­dern auch Per­so­nen- und Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten statt der Über­brü­ckungs­hil­fe III die Neu­start­hil­fe bean­tra­gen. Eine Kapi­tal­ge­sell­schaft ist antrags­be­rech­tigt, wenn sie den über­wie­gen­den Teil ihrer Umsät­ze aus Tätig­kei­ten erzielt, die bei einer natür­li­chen Per­son als frei­be­ruf­li­che oder gewerb­li­che Tätig­kei­ten gel­ten wür­den, vor dem 1. Mai 2020 gegrün­det wur­de, höchs­tens eine Teil­zeit­kraft beschäf­tigt und ein Gesell­schaf­ter min­des­tens 20 Stun­den pro Woche für die Gesell­schaft arbei­tet. Außer­dem kön­nen Anträ­ge auf die Neu­start­hil­fe nun auch über den Steu­er­be­ra­ter gestellt wer­den; für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten ist das sogar zwin­gend not­wen­dig. Die Bera­ter­kos­ten wer­den dabei bezu­schusst.