Haushaltsnahe Dienstleistung oder außergewöhnliche Belastung?

Aufwendungen, die als zumutbare Eigenbelastung gelten und damit keine außergewöhnliche Belastung sind, können beim Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.

Um eine Dop­pel­be­güns­ti­gung zu ver­mei­den, kann der Steu­er­bo­nus für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen nur bei sol­chen Leis­tun­gen in Anspruch genom­men wer­den, die nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen berück­sich­tigt wer­den. Aller­dings sind Aus­ga­ben nicht immer in vol­ler Höhe als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzieh­bar, denn bei krank­heits­be­ding­ten Kos­ten ist die zumut­ba­re Eigen­be­las­tung abzu­zie­hen und bei einer Heim­un­ter­brin­gung die Haus­halts­er­spar­nis. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat nun klar­ge­stellt, dass der Steu­er­bo­nus für die­je­ni­gen Aus­ga­ben gewährt wird, die dem Grun­de nach als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzieh­bar wären, wegen der zumut­ba­ren Belas­tung aber nicht als sol­che berück­sich­tigt wor­den sind. Anders sieht es bei der Haus­halts­er­spar­nis aus, denn in die­ser sind nach Über­zeu­gung der Rich­ter kei­ne Auf­wen­dun­gen ent­hal­ten, die einen Steu­er­bo­nus für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen recht­fer­ti­gen wür­den.