Abzug von Erhaltungsaufwand nach dem Tod des Eigentümers

Nach dem Tod eines Immobilieneigentümers ist der noch nicht berücksichtigte Teil von über mehrere Jahre verteilten Erhaltungsaufwendungen in der Steuererklärung des Erblassers anzusetzen.

Den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für grö­ße­re Auf­wen­dun­gen zur Erhal­tung einer ver­mie­te­ten Immo­bi­lie kann der Eigen­tü­mer auf bis zu fünf Jah­re ver­tei­len. Falls er in die­sem Zeit­raum ver­stirbt, konn­ten bis­her grund­sätz­lich die Erben den nicht ver­brauch­ten Wer­bungs­kos­ten­ab­zug über den gewähl­ten Ver­tei­lungs­zeit­raum fort­füh­ren. Der Bun­des­fi­nanz­hof sieht für die­se Rege­lung der Finanz­ver­wal­tung aber kei­ne gesetz­li­che Grund­la­ge und hat statt­des­sen ent­schie­den, dass der noch nicht berück­sich­tig­te Teil der Erhal­tungs­auf­wen­dun­gen im Jahr des Versterbens in der Steu­er­ver­an­la­gung des Erb­las­sers anzu­set­zen ist. Bis­her hat der Fis­kus noch nicht auf das Urteil reagiert, sodass Erben vor­erst wei­ter­hin ver­su­chen kön­nen, beim Finanz­amt die für sie güns­ti­ge­re Vari­an­te zu errei­chen, indem sie sich ent­we­der auf die noch bestehen­de Rege­lung in den Ein­kom­men­steu­er-Richt­li­ni­en oder auf das Urteil beru­fen.