Solarstrom als selbständige Leistung neben der Vermietung

Ob die Stromlieferung von der Photovoltaikanlage auf dem Dach an den Mieter eine Nebenleistung zur Vermietung oder eine eigenständige Hauptleistung ist, entscheidet über den Vorsteuerabzug des Vermieters.

Gemein­sam mit der Ver­brei­tung von Solar­an­la­gen wächst auch die Zahl der Ver­mie­ter, die ihren Mie­tern Solar­strom vom eige­nen Dach anbie­ten. Steu­er­lich bedeut­sam ist dabei die Fra­ge, ob der Strom Teil der Neben­kos­ten und damit Teil der umsatz­steu­er­frei­en Ver­mie­tung ist oder eine eigen­stän­di­ge Haupt­leis­tung, für die dann auch Umsatz­steu­er anfällt. Nur im zwei­ten Fall kann der Ver­mie­ter näm­lich die Vor­steu­er aus der Instal­la­ti­on der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge gel­tend machen. Ent­schei­dend sind in ers­ter Linie die ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen mit dem Mie­ter.

Das Nie­der­säch­si­sche Finanz­ge­richt jeden­falls hat — auch unter Beru­fung auf Urtei­le des Euro­päi­schen Gerichts­hofs — einem Ver­mie­ter recht gege­ben, der die Strom­lie­fe­run­gen an die Mie­ter sepa­rat abge­rech­net und mit ihnen Zusatz­ver­ein­ba­run­gen zum Miet­ver­trag geschlos­sen hat­te. Die Mie­ter konn­ten nach die­sen Ver­ein­ba­run­gen den Strom­an­bie­ter frei wäh­len, wenn sie die not­wen­di­gen Umbau­kos­ten für den Zäh­ler tra­gen. Die­se Rege­lung erschwe­re den Wech­sel zwar, las­se dem Mie­ter aber trotz­dem die freie Wahl, wes­halb die Strom­lie­fe­rung eine selbst­stän­di­ge Leis­tung sei, mein­te das Gericht.