Abzugsbetrag für Betriebsvermögen gilt nur einmalig

Der Abzugsbetrag für Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer wird für den ersten Erwerb innerhalb des Zehnjahreszeitraums auch dann verbraucht, wenn er sich nicht auswirkt.

Bei der Erb­schaft­steu­er gibt es für Betriebs­ver­mö­gen einen Abzugs­be­trag von 150.000 Euro, der aber bei Über­schrei­ten des Frei­be­trags bis auf 0 Euro abschmilzt. Die­ser Abzugs­be­trag kann inner­halb von 10 Jah­ren nur ein­mal für Erwer­be von der­sel­ben Per­son in Anspruch genom­men wer­den. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat nun die Auf­fas­sung des Finanz­amts bestä­tigt, dass der Abzugs­be­trag auch dann “berück­sich­tigt” wur­de, wenn er sich bei der ers­ten Schen­kung gar nicht aus­ge­wirkt hat, weil er infol­ge der Abschmel­zung auf 0 Euro gesun­ken ist. Bei einer wei­te­ren Schen­kung inner­halb von 10 Jah­ren steht der Abzugs­be­trag somit nicht mehr zur Ver­fü­gung. Steu­er­lich wäre es in die­sem Fall daher güns­ti­ger gewe­sen, die klei­ne­re Schen­kung zuerst vor­zu­neh­men, bei der sich der Abzugs­be­trag tat­säch­lich aus­ge­wirkt hät­te.