Liebhabereiwahlrecht für Photovoltaikanlagen

Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke können die Anlage jetzt zur Liebhaberei erklären lassen und sich damit Gewinnprognosen und Erklärungsaufwand sparen.

Wer mit einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge oder einem Block­heiz­kraft­werk Strom erzeugt und ihn zumin­dest teil­wei­se ins öffent­li­che Netz ein­speist, ist Unter­neh­mer im Sin­ne des Umsatz­steu­er­ge­set­zes und erzielt gewerb­li­che Ein­künf­te, die ein­kom­men­steu­er­pflich­tig sind. Nicht nur für die Eigen­tü­mer, auch für das Finanz­amt bedeu­tet das dann regel­mä­ßig viel Ver­wal­tungs­auf­wand für ver­gleichs­wei­se gerin­ge Umsät­ze, weil neben der jähr­li­chen Ver­an­la­gung auch die Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht mit der Anla­ge nach­ge­wie­sen und vom Finanz­amt über­prüft wer­den muss.

Ange­sichts des lan­gen Betriebs­zeit­raums einer sol­chen Anla­ge und der ver­schie­de­nen Ein­fluss­fak­to­ren fällt die Pro­gno­se, ob die Anla­ge auf eine Gewinn­erzie­lung aus­ge­rich­tet ist, nicht immer leicht. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat daher eine Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung für klei­ne Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen und ver­gleich­ba­re Block­heiz­kraft­wer­ke geschaf­fen. Danach unter­stellt das Finanz­amt ohne wei­te­re Prü­fung, dass ein ein­kom­men­steu­er­lich nicht rele­van­ter Lieb­ha­be­rei­be­trieb vor­liegt, wenn der Betrei­ber erklärt, dass er die Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung in Anspruch neh­men möch­te.

In die­sem Fall ent­fällt die ansons­ten erfor­der­li­che auf­wen­di­ge Pro­gno­se­rech­nung und Sie müs­sen kei­ne jähr­li­che Gewinn­ermitt­lung mehr erstel­len und ans Finanz­amt über­mit­teln. Aus der Anla­ge wer­den weder Gewin­ne noch Ver­lus­te ein­kom­men­steu­er­lich berück­sich­tigt.

Das gilt sowohl für die Zukunft als auch für die Ver­gan­gen­heit, soweit die Beschei­de noch geän­dert wer­den kön­nen, z.B. weil sie unter dem Vor­be­halt der Nach­prü­fung oder vor­läu­fig ergan­gen sind oder weil sie mit Ein­spruch ange­foch­ten wur­den. Dabei kann es zu Nach­zah­lun­gen für Vor­jah­re kom­men, wenn aus der Anla­ge bis­her Ver­lus­te berück­sich­tigt wur­den. In die­sem Fall kön­nen auch Nach­zah­lungs­zin­sen anfal­len. In Vor­jah­ren, deren Beschei­de nicht mehr geän­dert wer­den kön­nen, bleibt es bei der bis­he­ri­gen steu­er­li­chen Behand­lung.

Da die Anla­ge mit der Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung von Anfang an ohne Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht betrie­ben wird, liegt ein­kom­men­steu­er­recht­lich kein Gewer­be­be­trieb vor. Damit stellt die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge oder das Block­heiz­kraft­werk auch kein Betriebs­ver­mö­gen dar. Ent­spre­chend fällt spä­ter auch kein Betriebs­auf­ga­be­ge­winn oder -ver­lust an. Eben­so wenig müs­sen even­tu­ell vor­han­de­ne stil­le Reser­ven ermit­telt und fest­ge­stellt wer­den.

Für die Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung in Fra­ge kom­men Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen mit einer Leis­tung von bis zu 10 kW und Block­heiz­kraft­wer­ke mit einer elek­tri­schen Leis­tung von bis zu 2,5 kW. Dabei kommt es auf die Gesamt­leis­tung der Anla­ge an, auch wenn die Anla­ge von meh­re­ren Per­so­nen oder Haus­hal­ten gemein­sam betrie­ben wird. Wei­te­re Vor­aus­set­zung ist, dass die Anla­ge nach 2003 erst­ma­lig in Betrieb genom­men wur­de und auf einem zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutz­ten oder unent­gelt­lich über­las­se­nen Ein- oder Zwei­fa­mi­li­en­haus­grund­stück ein­schließ­lich Außen­an­la­gen instal­liert ist. Die Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung kön­nen Sie auch dann in Anspruch neh­men, wenn Sie in der Immo­bi­lie ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer nut­zen oder wenn Sie Räu­me gele­gent­lich ver­mie­ten und die Miet­ein­nah­men dar­aus nicht mehr als 520 Euro im Jahr betra­gen.

Für die Aus­übung des Wahl­rechts genügt eine schrift­li­che Erklä­rung an das Finanz­amt, in der die Leis­tung der Anla­ge, das Datum der erst­ma­li­gen Inbe­trieb­nah­me und der Instal­la­ti­ons­ort ent­hal­ten sein müs­sen. Die Erklä­rung kann auch über die ELS­TER-Web­site oder per E-Mail an das Finanz­amt über­mit­telt wer­den. Fal­len die Vor­aus­set­zun­gen für das Wahl­recht zu einem spä­te­ren Zeit­punkt weg — bei­spiels­wei­se weil die Anla­ge ver­grö­ßert wur­de — müs­sen Sie dies dem Finanz­amt schrift­lich mit­tei­len.

Im Umsatz­steu­er­recht kommt es für die Unter­neh­mer­ei­gen­schaft dage­gen nur dar­auf an, ob mit dem Betrieb der Anla­ge Ein­nah­men erzielt wer­den sol­len. Ob die Anla­ge steu­er­lich mit Gewinn oder Ver­lust betrie­ben wird, spielt kei­ne Rol­le. Ent­spre­chend hat das Lieb­ha­ber­ei­wahl­recht kei­ner­lei Aus­wir­kun­gen auf die Umsatz­steu­er. Aller­dings gibt es im Umsatz­steu­er­recht die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung, unter die regel­mä­ßig auch die Betrei­ber einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge oder eines Block­heiz­kraft­werks fal­len.

Mit der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung wird kei­ne Umsatz­steu­er auf die Ein­nah­men erho­ben und Sie müs­sen dann in der Regel auch kei­ne Umsatz­steu­er­vor­anmel­dun­gen über­mit­teln. Aller­dings kön­nen Sie in die­sem Fall auch kei­ne Vor­steu­er gel­tend machen. In Kom­bi­na­ti­on mit dem Lieb­ha­ber­ei­wahl­recht hat die Rege­lung aber den Vor­teil, dass dann kei­ne lau­fen­den steu­er­li­chen Ver­pflich­tun­gen mehr mit der Anla­ge ver­bun­den sind.

Wer statt­des­sen die Vor­steu­er aus dem Kauf der Anla­ge gel­tend machen möch­te, muss auf die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung ver­zich­ten. Die­se Opti­on bin­det den Betrei­ber dann für min­des­tens fünf Kalen­der­jah­re. Danach ist eine Rück­kehr zur Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung mög­lich.