Steuerpflicht einer Lebensversicherung nach Umschuldung

Der Bundesfinanzhof hat eine neue Stolperfalle bei der Umschuldung eines mit einer Lebensversicherung besicherten Darlehens aufgezeigt, die zu einer Steuerpflicht der Zinserträge aus der Versicherung führen kann.

Die Zin­sen aus einer Kapi­tal­le­bens­ver­si­che­rung, die als Sicher­heit für einen Dar­le­hens­ver­trag dient, sind unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen steu­er­frei. Zu die­sen Vor­aus­set­zun­gen gehört, dass das Dar­le­hen unmit­tel­bar und aus­schließ­lich der Finan­zie­rung eines Wirt­schafts­guts dient, das zur Ein­künf­te­er­zie­lung bestimmt ist (z.B. ver­mie­te­te Immo­bi­lie). Der Bun­des­fi­nanz­hof hat nun klar­ge­stellt, dass ein mit der Lebens­ver­si­che­rung besi­cher­tes For­ward­dar­le­hen die­se Vor­aus­set­zung nicht erfüllt, wenn es höher als die Rest­schuld des umzu­schul­den­den Dar­le­hens ist. Dabei spiel­te es kei­ne Rol­le, dass der über­stei­gen­de Betrag nur zur Finan­zie­rung der Bereit­stel­lungs­zin­sen und ande­rer umschul­dungs­be­ding­ter Auf­wen­dun­gen ver­wen­det wur­de und damit eben­falls für mit dem finan­zier­ten Wirt­schafts­gut zusam­men­hän­gen­de Auf­wen­dun­gen.