Behandlung zeitraumbezogener Zuzahlungen zum Dienstwagen

Zuzahlungen des Arbeitnehmers zum Dienstwagen, die ausdrücklich für einen bestimmten Zeitraum geleistet werden, sind gleichmäßig auf diesen Zeitraum zu verteilen.

Ein­mal­zu­zah­lun­gen des Arbeit­neh­mers für den Dienst­wa­gen sind nach den Vor­ga­ben der Finanz­ver­wal­tung immer in vol­ler Höhe im Jahr der Zah­lung auf den geld­wer­ten Vor­teil anzu­rech­nen. Ein even­tu­ell ver­blei­ben­der Über­schuss ist dann im Fol­ge­jahr anzu­rech­nen, bis die Zuzah­lung kom­plett ver­rech­net wur­de. Die­sem Grund­satz hat der Bun­des­fi­nanz­hof nun für Zuzah­lun­gen wider­spro­chen, die aus­drück­lich für einen bestimm­ten Nut­zungs­zeit­raum gezahlt wer­den. Sol­che Zuzah­lun­gen sind auf den Zeit­raum, für den sie geleis­tet wer­den, gleich­mä­ßig zu ver­tei­len und vor­teils­min­dernd zu berück­sich­ti­gen.

Leis­tet der Arbeit­neh­mer also bei­spiels­wei­se eine Zuzah­lung zu den Anschaf­fungs­kos­ten des Dienst­wa­gens, die auf einen vor­aus­sicht­li­chen Nut­zungs­zeit­raum von meh­re­ren Jah­ren bezo­gen ist, dann ist die Zuzah­lung gleich­mä­ßig auf den geld­wer­ten Vor­teil aus der Pri­vat­nut­zung wäh­rend die­ses ver­ein­bar­ten Zeit­raums anzu­rech­nen. Im Streit­fall ging es um eine Zuzah­lung zu den Anschaf­fungs­kos­ten, die auf einen Zeit­raum von 96 Mona­ten ver­teilt wer­den soll­te.