Vorfälligkeitsentschädigung ist keine Nachlassverbindlichkeit

Eine Vorfälligkeitsentschädigung für Darlehen des Erblassers gehört mindestens zum Großteil zu den nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbaren Kosten der Nachlassverwaltung.

Wird nach Ein­tritt des Erb­falls ein Dar­le­hen des Erb­las­sers vor­zei­tig abge­löst, so ist der Zins­an­teil aus der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung nicht als Nach­lass­ver­bind­lich­keit abzugs­fä­hig. Nach Ansicht des Bun­des­fi­nanz­hofs sind die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gun­gen statt­des­sen als nicht­ab­zieh­ba­re Kos­ten für die Ver­wal­tung des Nach­las­ses zu behan­deln. Soweit die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung zusätz­lich zum Zins­an­teil auch sons­ti­ge Ele­men­te wie Kos­ten oder Gebüh­ren ent­hält, rich­tet sich die Abzugs­fä­hig­keit danach, ob die vor­zei­ti­ge Kün­di­gung des Dar­le­hens eine Maß­nah­me der Nach­lass­re­ge­lung oder der Nach­lass­ver­wal­tung war.