Nachweis des Corona-Bonus

In einer FAQ zum Thema Corona beantwortet das Bundesfinanzministerium neben vielen anderen Fragen auch, wie Arbeitgeber die Steuerfreiheit einer Corona-Sonderzahlung nachweisen müssen.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um stellt auf sei­ner Web­site einen Fra­ge-und-Ant­wort-Kata­log zu zahl­rei­chen steu­er­li­chen The­men rund um Coro­na bereit, der immer wie­der aktua­li­siert wird. Dar­in geht es auch um den Coro­na-Bonus von bis zu 1.500 Euro, den Arbeit­ge­ber ihren Arbeit­neh­mern in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 steu­er­frei zah­len kön­nen. Das Minis­te­ri­um erklärt dar­in, dass für die Steu­er­frei­heit aus den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer oder ande­ren Ver­ein­ba­run­gen und Erklä­run­gen erkenn­bar sein muss, dass es sich um den steu­er­frei­en Coro­na-Bonus han­deln soll und die dafür gel­ten­den Vor­aus­set­zun­gen ein­ge­hal­ten wer­den.

Die steu­er­frei­en Leis­tun­gen sind im Lohn­kon­to auf­zu­zeich­nen. Der Zusam­men­hang der Bei­hil­fen und Unter­stüt­zun­gen mit der Coro­na-Kri­se kann sich aus ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer, Tarif­ver­trä­gen, einer Betriebs­ver­ein­ba­rung oder aus Erklä­run­gen des Arbeit­ge­bers erge­ben. Als Erklä­run­gen des Arbeit­ge­bers wer­den zum Bei­spiel indi­vi­du­el­le Lohn­ab­rech­nun­gen oder Über­wei­sungs­be­le­ge aner­kannt, in denen die Coro­na-Son­der­zah­lun­gen als sol­che aus­ge­wie­sen sind.