Verkauf einer Immobilie mit häuslichem Arbeitszimmer

Der Verkauf einer selbstgenutzten Immobilie innerhalb der zehnjährigen Haltefrist führt in der Regel nicht zu einer anteiligen Steuerpflicht des auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinns.

Wird eine Immo­bi­lie inner­halb von zehn Jah­ren ab dem Erwerb ver­kauft, ist der Ver­äu­ße­rungs­ge­winn steu­er­pflich­tig. Eine Aus­nah­me von die­ser Regel gibt es für selbst­ge­nutz­te Immo­bi­li­en. Aber selbst hier hält das Finanz­amt antei­lig die Hand auf, wenn ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer zur Ein­künf­te­er­zie­lung genutzt und steu­er­lich gel­tend gemacht wur­de.

Dem hat nun jedoch der Bun­des­fi­nanz­hof wider­spro­chen und bei einer zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutz­ten Immo­bi­lie den kom­plet­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­winn steu­er­frei gestellt. Sei­ner Mei­nung nach bie­ten weder der Wort­laut des Geset­zes noch die Geset­zes­be­grün­dung oder der Geset­zes­zweck einen Anhalts­punkt dafür, dass der Gesetz­ge­ber ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer von der Begüns­ti­gung aus­neh­men woll­te. Außer­dem umfas­se der Begriff des häus­li­chen Arbeits­zim­mers regel­mä­ßig eine zumin­dest gering­fü­gi­ge Nut­zung zu eige­nen Wohn­zwe­cken, womit auch die­ses von der Befrei­ungs­vor­schrift erfasst wäre.

Aller­dings gilt das Urteil nur für bestimm­te Ein­kunfts­ar­ten (z.B. Arbeit­neh­mer und Ver­mie­ter). Wenn das häus­li­che Arbeits­zim­mer eines Unter­neh­mers ein eigen­stän­di­ges Wirt­schafts­gut im Betriebs­ver­mö­gen wird und dann infol­ge des Ver­kaufs ein Ent­nah­me­ge­winn anfällt, bleibt es bei der Steu­er­pflicht.