Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten können in Höhe steuerfreier Zuschüsse durch den Arbeitgeber nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.

Der Abzug von Son­der­aus­ga­ben setzt Aus­ga­ben vor­aus, durch die der Steu­er­zah­ler tat­säch­lich und end­gül­tig wirt­schaft­lich belas­tet wird. Des­halb hat der Bun­des­fi­nanz­hof auch die Kür­zung des Son­der­aus­ga­ben­ab­zugs für Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten um steu­er­freie Zuschüs­se des Arbeit­ge­bers abge­seg­net. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Klä­ger han­delt es sich bei den Zuschüs­sen nicht um steu­er­frei­en Arbeits­lohn, son­dern um einen zweck­ge­bun­de­nen Zuschuss, der der antei­li­gen Erstat­tung von Son­der­aus­ga­ben dient.