Steuerliche Maßnahmen zur Flutkatastrophe

Nach der Flutkatastrophe im Juli werden sowohl Betroffene als auch Helfer durch diverse steuerliche Maßnahmen entlastet.

Auf die ver­hee­ren­den Über­flu­tun­gen in meh­re­ren Regio­nen Deutsch­lands haben Bund und Län­der mit den bereits von frü­he­ren Kata­stro­phen bekann­ten steu­er­li­chen Maß­nah­men reagiert, die sowohl den Betrof­fe­nen als auch den Hel­fern vie­le Din­ge erleich­tern kön­nen. Zusätz­lich gibt es eine Rei­he von Bil­lig­keits­maß­nah­men im Umsatz­steu­er­recht, die vor allem Sach­spen­den und Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen an die Betrof­fe­nen begüns­ti­gen.

  • Zah­lungs­er­leich­te­run­gen: Betrof­fe­ne kön­nen bis zum 31. Okto­ber 2021 unter Dar­le­gung ihrer Ver­hält­nis­se Anträ­ge auf Stun­dung der bis zu die­sem Zeit­punkt bereits fäl­li­gen oder fäl­lig wer­den­den Steu­ern stel­len. Die Stun­dung ist dann längs­tens bis zum 31. Janu­ar 2022 mög­lich. Auch auf Voll­stre­ckungs­maß­nah­men und Säum­nis­zu­schlä­ge ver­zich­tet das Finanz­amt in die­sem Zeit­raum bei den Betrof­fe­nen. Dane­ben sind Anträ­ge auf Anpas­sung der Vor­aus­zah­lun­gen mög­lich.

  • Son­der­vor­aus­zah­lung: Betrof­fe­ne Unter­neh­men kön­nen durch eine Her­ab­set­zung der Umsatz­steu­er­son­der­vor­aus­zah­lung 2021 eine gewis­se Liqui­di­tät erhal­ten. Die Dau­er­frist­ver­län­ge­rung bleibt trotz der Her­ab­set­zung bestehen.

  • Unter­neh­mer, Land- & Forst­wir­te: Für Gewer­be­trei­ben­de, Frei­be­ruf­ler und Land- und Forst­wir­te gibt es vie­le Erleich­te­run­gen durch Rege­lun­gen zu Son­der­ab­schrei­bun­gen, der Bil­dung von Rück­la­gen und Mög­lich­kei­ten zum sofor­ti­gen Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug. Die Details hän­gen von der Art des Betriebs ab und sind am bes­ten indi­vi­du­ell zu klä­ren. Auch wenn durch die Flut Buch­hal­tungs­un­ter­la­gen ver­lo­ren gegan­gen sind, erge­ben sich dar­aus kei­ne nach­tei­li­gen Fol­gen für den betrof­fe­nen Betrieb.

  • Spen­den: Steu­er­zah­ler müs­sen zum Nach­weis von Spen­den bis zum 31. Okto­ber 2021 auf ein Son­der­kon­to einer gemein­nüt­zi­gen Orga­ni­sa­ti­on dem Finanz­amt kei­ne Spen­den­be­schei­ni­gung vor­le­gen. Unab­hän­gig vom Betrag genügt der Ein­zah­lungs­be­leg oder die Buchungs­be­stä­ti­gung der Bank als Nach­weis.

  • Gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­tio­nen: Mit­tel, die gemein­nüt­zi­ge Ver­ei­ne und Stif­tun­gen im Rah­men einer Spen­den­son­der­ak­ti­on sam­meln sowie nicht zur Ver­wirk­li­chung ihrer eige­nen sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke benö­tig­te Mit­tel kön­nen sie ohne Gefähr­dung der eige­nen steu­er­li­chen Aner­ken­nung für die Unter­stüt­zung der Geschä­dig­ten ver­wen­den, auch wenn dies in der Sat­zung nicht vor­ge­se­hen ist. Dies gilt sowohl für die unmit­tel­ba­re Unter­stüt­zung durch die Orga­ni­sa­ti­on selbst als auch bei einer Wei­ter­lei­tung an ande­re steu­er­be­güns­tig­te Orga­ni­sa­tio­nen zur Ver­wen­dung für die Unter­stüt­zung geschä­dig­ter Per­so­nen. Für die Prü­fung der wirt­schaft­li­chen Hilfs­be­dürf­tig­keit gel­ten gerin­ge­re Nach­weis­pflich­ten. Bei­spiels­wei­se wird bei Hil­fen bis zu 5.000 Euro die wirt­schaft­li­che Hilfs­be­dürf­tig­keit einer geschä­dig­ten Per­son ein­fach unter­stellt. Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen zuguns­ten geschä­dig­ter Unter­neh­mer sind aller­dings aus­ge­schlos­sen, soweit sie den betrieb­li­chen Scha­den betref­fen.

  • Arbeit­neh­mer: Der Arbeit­ge­ber kann sei­nen Beschäf­tig­ten eine Hilfs­zah­lung zur Unter­stüt­zung in einer Not­la­ge bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalen­der­jahr steu­er­frei gewäh­ren. Auch der 600 Euro über­stei­gen­de Betrag gehört nicht zum steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohn, wenn unter Berück­sich­ti­gung der Ein­kom­mens- und Fami­li­en­ver­hält­nis­se ein beson­de­rer Not­fall vor­liegt. Davon kann bei den Opfern der Flut­ka­ta­stro­phe aus­ge­gan­gen wer­den. Die Rege­lung gilt auch für sonst steu­er­pflich­ti­ge Zins­vor­tei­le oder Zins­zu­schüs­se. Bei Dar­le­hen, die zur Besei­ti­gung von Schä­den auf­ge­nom­men wer­den, gilt das für die gesam­te Lauf­zeit des Dar­le­hens. Vor­aus­set­zung ist, dass das Dar­le­hen die Scha­dens­hö­he nicht über­steigt. Eben­falls bis Ende Okto­ber 2021 steu­er­frei sind die erst­mals nach der Hoch­was­ser-Kata­stro­phe gewähr­ten Sach­zu­wen­dun­gen in Form der unent­gelt­li­chen Über­las­sung eines Pkw, einer Woh­nung oder Unter­kunft oder von Ver­pfle­gung an den Arbeit­neh­mer und des­sen Ange­hö­ri­ge sowie sons­ti­ge Sach­zu­wen­dun­gen aus einer Nut­zungs­über­las­sung, um die Flut­schä­den abzu­mil­dern. Die Steu­er­be­frei­ung der Geld- und Sach­leis­tun­gen gilt bis zur Höhe des Scha­dens.

  • Arbeits­lohn­spen­den: Arbeit­neh­mer kön­nen von vorn­her­ein auf einen Teil des Arbeits­lohns ver­zich­ten. Dar­auf wird dann kei­ne Lohn­steu­er erho­ben und der Betrag wird vom Unter­neh­men unmit­tel­bar an betrof­fe­ne Arbeit­neh­mer als Bei­hil­fe aus­ge­zahlt oder gespen­det. Wegen der Lohn­steu­er­erspar­nis gibt es für die Arbeits­lohn­spen­de aller­dings kei­ne Spen­den­be­schei­ni­gung.

  • Unter­neh­mer­hil­fen: Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen von Unter­neh­men für die Betrof­fe­nen der Hoch­was­ser­flut, z.B. das Bereit­stel­len von Räum­fahr­zeu­gen und Per­so­nal für Auf­räum­ar­bei­ten, kön­nen als Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den. Das gilt auch für Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen an geschä­dig­te Geschäfts­part­ne­rin­nen und Geschäfts­part­ner zur Auf­recht­erhal­tung der Geschäfts­be­zie­hun­gen. Außer­dem fällt für die Ver­wen­dung betrieb­li­cher Wirt­schafts­gü­ter sowie die Erbrin­gung sons­ti­ger Leis­tun­gen (Per­so­nal­ge­stel­lung) zu Hilfs­zwe­cken umsatz­steu­er­lich bis zum 31. Okto­ber 2021 kei­ne unent­gelt­li­che Wert­ab­ga­be an.

  • Wohn­raum­über­las­sung: Wenn pri­va­te Unter­neh­men Unter­künf­te, die für eine umsatz­steu­er­pflich­ti­ge Ver­wen­dung vor­ge­se­hen waren (Hotel­zim­mer, Feri­en­woh­nun­gen o.ä.), unent­gelt­lich Per­so­nen zur Ver­fü­gung stel­len, die durch die Flut obdach­los gewor­den oder als Hel­fer in den Kri­sen­ge­bie­ten tätig sind, ist bis zum 31. Dezem­ber 2021 kei­ne unent­gelt­li­che Wert­ab­ga­be zu ver­steu­ern und kei­ne Vor­steu­er­kor­rek­tur nötig. Beab­sich­ti­gen die Unter­neh­mer bei Bezug von Strom, Was­ser etc. eine unent­gelt­li­che Beher­ber­gung von Flut­op­fern oder Hel­fern, wird für den glei­chen Zeit­raum trotz­dem der Vor­steu­er­ab­zug gewährt. Die fol­gen­de unent­gelt­li­che Wert­ab­ga­be wird nicht besteu­ert.

  • Sach­spen­den: Bei Sach­spen­den für die Betrof­fe­nen aus dem Betriebs­ver­mö­gen fällt im Zeit­raum vom 15. Juli bis 31. Okto­ber 2021 kei­ne Umsatz­steu­er an, wenn es sich um Lebens­mit­tel, Tier­fut­ter, für den täg­li­chen Bedarf not­wen­di­ge Güter (Klei­dung, Geschirr, Hygie­ne­ar­ti­kel, Rei­ni­gungs­mit­tel etc.) oder um zur unmit­tel­ba­ren Bewäl­ti­gung der Flut­fol­gen sach­dien­li­che Wirt­schafts­gü­ter (z.B. Pum­pen, Werk­zeug, Maschi­nen) han­delt. Beab­sich­ti­gen Unter­neh­mer bereits bei Bezug oder Her­stel­lung der gespen­de­ten Waren eine ent­spre­chen­de Sach­spen­de, wird unter den glei­chen Bedin­gun­gen der Vor­steu­er­ab­zug gewährt.

Unter­des­sen haben der Bund und die betrof­fe­nen Län­der auch ein Hilfs­pro­gramm mit Sofort­hil­fen in Höhe von 400 Mil­lio­nen Euro für die beson­ders betrof­fe­nen Regio­nen auf­ge­legt. Für das dafür nöti­ge Bun­des­ge­setz soll der Bun­des­tag im August eigens zu einer Son­der­sit­zung in der Som­mer­pau­se zusam­men­kom­men.

Par­al­lel dazu hat die Bun­des­re­gie­rung bereits eine Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht für unwet­ter­ge­schä­dig­te Unter­neh­men ange­sto­ßen. Auch die­se Rege­lung dürf­te bei der Son­der­sit­zung des Bun­des­ta­ges ver­ab­schie­det wer­den. Geplant ist, die Insol­venz­an­trags­pflicht für betrof­fe­ne Unter­neh­men rück­wir­kend vom 10. Juli 2021 bis zum 31. Okto­ber 2021 aus­zu­set­zen. Außer­dem sieht der Ent­wurf eine Ver­ord­nungs­er­mäch­ti­gung für das Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um vor, mit der die Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht längs­tens bis zum 31. März 2022 ver­län­gert wer­den kann.