Anpassung der Pauschbeträge für Sachentnahmen in 2021

Aufgrund der verlängerten Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie hat das Bundesfinanzministerium die Pauschbeträge für Sachentnahmen im zweiten Halbjahr 2021 angepasst.

Für unent­gelt­li­che Wert­ab­ga­ben (Eigen­ver­brauch) von Nah­rungs­mit­teln und Geträn­ken gibt das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um für bestimm­te Bran­chen jähr­lich eine Lis­te von Pausch­be­trä­gen bekannt, mit der die Betrie­be Waren­ent­nah­men durch Inha­ber oder Per­so­nal monat­lich pau­schal ver­bu­chen und damit die Auf­zeich­nung einer Viel­zahl von Ein­zel­ent­nah­men ver­mei­den kön­nen. Da seit dem 1. Juli 2020 für Restau­rant- und Ver­pfle­gungs­dienst­leis­tun­gen der ermä­ßig­te Umsatz­steu­er­satz gilt, hat­te das Minis­te­ri­um bereits 2020 die Pausch­be­trä­ge für die zwei­te Jah­res­hälf­te 2020 ent­spre­chend geän­dert. Auch für 2021 hat­te das Minis­te­ri­um Anfang des Jah­res zwei unter­schied­li­che Halb­jah­res­wer­te bekannt gege­ben, weil die Ände­rung des Umsatz­steu­er­sat­zes ursprüng­lich zum 30. Juni 2021 aus­lau­fen soll­te.

Inzwi­schen wur­de mit dem Drit­ten Coro­na-Steu­er­hil­fe­ge­setz die Ände­rung des Umsatz­steu­er­sat­zes in der Gas­tro­no­mie bis zum 31. Dezem­ber 2022 ver­län­gert. Das Minis­te­ri­um hat des­halb die Pausch­be­trä­ge ent­spre­chend aktua­li­siert. Nun gel­ten auch in der zwei­ten Jah­res­hälf­te die­sel­ben Pausch­be­trä­ge wie im ers­ten Halb­jahr. Ände­run­gen erge­ben sich dadurch aller­dings nur für Betrie­be in Bran­chen, die typi­scher­wei­se auch Restau­rant- und Ver­pfle­gungs­dienst­leis­tun­gen anbie­ten, also neben Gast­stät­ten auch Bäcke­rei­en, Metz­ge­rei­en, Cafés und Kon­di­to­rei­en. Auch für den Ein­zel­han­del mit Nah­rungs- und Genuss­mit­teln wur­de der Pausch­be­trag fürs zwei­te Halb­jahr ange­passt.