Aufteilung des Arbeitslohns aus einer Betriebsveranstaltung

Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Arbeitslohns aus einer Betriebsveranstaltung sind die Ausgaben des Arbeitgebers gleichmäßig auf alle tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer aufzuteilen.

Trotz gesetz­li­cher Rege­lun­gen, Ver­wal­tungs­an­wei­sun­gen und lang­jäh­ri­ger Recht­spre­chung gibt es immer wie­der Streit zwi­schen Arbeit­ge­bern und Lohn­steu­er­prü­fern, ob und in wel­cher Höhe im Rah­men einer Betriebs­ver­an­stal­tung steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn für die Teil­neh­mer ent­stan­den ist. In einem sol­chen Streit­fall hat der Bun­des­fi­nanz­hof jetzt ent­schie­den, dass bei der Bewer­tung des Arbeits­lohns alle mit der Ver­an­stal­tung in unmit­tel­ba­rem Zusam­men­hang ste­hen­den Auf­wen­dun­gen des Arbeit­ge­bers anzu­set­zen sind, unge­ach­tet des­sen, ob sie beim Arbeit­neh­mer einen Vor­teil begrün­den kön­nen. Die­se Gesamt­kos­ten sind dann gleich­mä­ßig auf die bei der Betriebs­ver­an­stal­tung anwe­sen­den Teil­neh­mer auf­zu­tei­len. Das gilt auch dann, wenn mehr Teil­neh­mer ange­mel­det waren, dann aber nicht an der Ver­an­stal­tung teil­ge­nom­men haben. Die Nicht­teil­nah­me eines Arbeit­neh­mers erhöht also den steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohn der ande­ren Teil­neh­mer.