Aktive Rechnungsabgrenzung auch bei geringfügigen Beträgen

Auch für geringfügige Aufwendungen gibt es kein Wahlrecht zum Verzicht auf einen aktive Rechnungsabgrenzungsposten.

In der Bilanz müs­sen Auf­wen­dun­gen für Zeit­räu­me nach dem Bilanz­stich­tag mit einem akti­ven Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­ten aus­ge­wie­sen wer­den. Die in der Jah­res­mit­te bezahl­te Jah­res­rech­nung der Ver­si­che­rung oder die Kfz-Steu­er wären also bei­spiels­wei­se nur zur Hälf­te im lau­fen­den Jahr als Betriebs­aus­ga­be abzieh­bar und zur ande­ren Hälf­te erst im Fol­ge­jahr, wofür jeweils ein akti­ver Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­ten zu bil­den ist.

Die­sen zusätz­li­chen buch­hal­te­ri­schen Auf­wand müs­sen Unter­neh­men auch für Fäl­le von gerin­ger Bedeu­tung in Kauf neh­men. Der Bun­des­fi­nanz­hof ist näm­lich davon über­zeugt, dass sich weder dem Grund­satz der Wesent­lich­keit noch dem Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­grund­satz eine Ein­schrän­kung der Pflicht zur Bil­dung von Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­ten auf wesent­li­che Fäl­le ent­neh­men lässt. Damit wider­spricht der Bun­des­fi­nanz­hof sowohl dem Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg, das in der Vor­in­stanz noch von einem Wahl­recht für Auf­wen­dun­gen unter­halb der GWG-Gren­ze von damals 410 Euro aus­ging, als auch einer eige­nen frü­he­ren Ent­schei­dung, in der auch der Bun­des­fi­nanz­hof noch von einem Wahl­recht aus­ging.