Betriebsaufspaltung unter Beteiligung minderjähriger Kinder

Bei der Prüfung, ob eine beherrschende Stellung eines Gesellschafters vorliegt, sind dem Gesellschafter die Anteile seiner minderjährigen Kinder nicht zuzurechnen, wenn für diese eine Ergänzungspflegschaft bestellt ist.

Die für eine Betriebs­auf­spal­tung not­wen­di­ge per­so­nel­le Ver­flech­tung zwi­schen Besitz- und Betriebs­ge­sell­schaft erfor­dert, dass der das Besitz­un­ter­neh­men beherr­schen­de Gesell­schaf­ter auch in der Betriebs­ka­pi­tal­ge­sell­schaft die Stim­men­mehr­heit inne­hat und dort in der Lage ist, sei­nen Wil­len durch­zu­set­zen. Eine Betei­li­gung von exakt 50 % der Stim­men reicht dafür nicht aus. Aller­dings sind bei den Stim­men auch die Antei­le ande­rer Per­so­nen mit gleich­ge­la­ger­ten wirt­schaft­li­chen Inter­es­sen zu berück­sich­ti­gen, bei­spiels­wei­se die eben­falls an der Gesell­schaft betei­lig­ten min­der­jäh­ri­gen Kin­der des beherr­schen­den Gesell­schaf­ters. Dazu hat der Bun­des­fi­nanz­hof nun fest­ge­stellt, dass dies nicht gilt, wenn in Bezug auf die Gesell­schaf­ter­stel­lung des Kin­des eine Ergän­zungs­pfleg­schaft ange­ord­net ist, denn dann lie­gen kei­ne gleich­ge­la­ger­ten wirt­schaft­li­chen Inter­es­sen mehr vor.