Erweiterte Kürzung gilt nicht für gemischt genutzte Gebäude

Selbst bei einem geringfügigen Anteil an gewerblich genutzter Fläche sind gemischt genutzte Gebäude schädlich für die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer.

Die erwei­ter­te Kür­zung bei der Gewer­be­steu­er gilt nur für Unter­neh­men, die aus­schließ­lich Kapi­tal­ver­mö­gen und Wohn­ge­bäu­de ver­wal­ten. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat daher einem Unter­neh­men die erwei­ter­te Kür­zung ver­sagt, das auch in unter­ge­ord­ne­tem Umfang Gebäu­de ver­wal­tet, die auch ver­ein­zelt gewerb­lich genutz­te Ein­hei­ten ent­hal­ten. Eine plan­wid­ri­ge Geset­zes­lü­cke sieht der Bun­des­fi­nanz­hof in der Beschrän­kung auf rei­ne Wohn­ge­bäu­de nicht. Sol­che gemischt genutz­ten Gebäu­de sind also selbst bei einem gering­fü­gi­gen Anteil an gewerb­lich genutz­ter Flä­che schäd­lich für die erwei­ter­te Kür­zung.