Zuordnung der im Januar 2021 gezahlten Steuervorauszahlungen

Die Zuordnung der im Januar 2021 gezahlten Steuervorauszahlungen hängt für Einnahmen-Überschuss-Rechner vom Tag der Übermittlung der Steuer(vor)anmeldungen ab.

Bei der Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung gel­ten regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Aus­ga­ben, die inner­halb von bis zu 10 Tagen vor oder nach dem Kalen­der­jahr abge­flos­sen sind, zu dem sie wirt­schaft­lich gehö­ren, als in die­sem Kalen­der­jahr ange­fal­len. Wäh­rend die Finanz­ge­rich­te bis­her mehr­heit­lich allein auf den Zeit­punkt der Zah­lung abstel­len, ver­langt die Finanz­ver­wal­tung nach wie vor, dass sowohl die Zah­lung selbst als auch die Fäl­lig­keit die­ser Zah­lung in den Zehn-Tages-Zeit­raum fal­len muss. Eine Aus­nah­me gilt bei der Zah­lung per Last­schrift: Ist das Kon­to am Tag der Über­mitt­lung der Steu­er­an­mel­dung gedeckt, gilt die Zah­lung als an die­sem Tag geleis­tet.

Damit aber auch die Fäl­lig­keit der im Janu­ar gezahl­ten Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen noch in den Zehn-Tages-Zeit­raum fällt, muss auch die Lohn­steu­er­an­mel­dung oder Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung spä­tes­tens am 10. Janu­ar ans Finanz­amt über­mit­telt wor­den sein. Weil der 10. Janu­ar 2021 ein Sonn­tag war und sich die Abga­be­frist damit auf den 11. Janu­ar 2021 ver­scho­ben hat, kön­nen daher nach der­zei­ti­gem Stand der Ver­wal­tungs­auf­fas­sung nur die­je­ni­gen Steu­er­zah­ler die im Janu­ar gezahl­ten Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen noch dem Jahr 2020 zuord­nen, deren zuge­hö­ri­ge (Vor-)Anmeldung bis zum 10. Janu­ar an den Fis­kus über­mit­telt wur­de. Eine davon abwei­chen­de Hand­ha­bung kann auf­grund der auto­ma­ti­schen Ver­pro­bung beim Finanz­amt zu ent­spre­chen­den Rück­fra­gen zur Steu­er­erklä­rung füh­ren.