Investitionsabzugsbetrag im Fall einer Betriebsaufgabe

Wenn das letzte Wirtschaftsjahr eines Betriebs als Rumpfwirtschaftsjahr weniger als zwölf Monate umfasst, hat dies keine Folgen für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags und der damit verbundenen Sonderabschreibung.

Damit ein Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag und die dar­an gekop­pel­te Son­der­ab­schrei­bung in Anspruch genom­men wer­den kön­nen, muss das ange­schaff­te Wirt­schafts­gut im Wirt­schafts­jahr der Anschaf­fung oder Her­stel­lung und im Fol­ge­wirt­schafts­jahr fast aus­schließ­lich betrieb­lich genutzt wer­den. Für den Fall einer Betriebs­auf­ga­be hat der Bun­des­fi­nanz­hof nun klar­ge­stellt, dass die­se Bedin­gung auch dann erfüllt ist, wenn der Betrieb vor Ablauf des vol­len Wirt­schafts­jah­res auf­ge­ge­ben wird und das letz­te Rumpf­wirt­schafts­jahr damit kei­nen vol­len Zwölf-Monats-Zeit­raum umfasst. Die gegen­tei­li­ge Vor­ga­be der Finanz­ver­wal­tung ist damit hin­fäl­lig.