Überhöhte Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens

Damit das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung durch ein überhöht verzinstes Gesellschafterdarlehen unterstellen kann, muss es alle zinsrelevanten Faktoren angemessen berücksichtigen.

Die über­höh­te Ver­zin­sung des Dar­le­hens eines Gesell­schaf­ters an die GmbH ohne einen recht­fer­ti­gen­den Grund kann zu einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung füh­ren. Mit die­sem Argu­ment hat­te das Finanz­amt jedoch beim Bun­des­fi­nanz­hof kei­nen Erfolg, als es ein mit 8 % ver­zins­tes Gesell­schaf­ter­dar­le­hen mit einem für die­sel­be Inves­ti­ti­on auf­ge­nom­me­nen Bank­dar­le­hen ver­glei­chen woll­te, das nur mit 5 % ver­zinst wur­de. Da das Gesell­schaf­ter­dar­le­hen im Gegen­satz zum Bank­dar­le­hen nicht nur unbe­si­chert war, son­dern auf­grund der Rege­lun­gen des Insol­venz­rechts im Fall einer Insol­venz auch nur nach­ran­gig bedient wer­den darf, sah der Bun­des­fi­nanz­hof einen Risi­ko­zu­schlag für gerecht­fer­tigt an. Außer­dem hat das Gericht noch­mals bestä­tigt, dass die Fest­stel­lungs­last, dass der ver­ein­bar­te Zins­satz nicht fremd­üb­lich ist, grund­sätz­lich beim Finanz­amt liegt.