Echte Abfindung kann nicht in Wertguthaben einfließen

Weil eine echte Abfindung kein sozialversicherungspflichtiger Lohn ist, kann sie nicht in ein Wertguthaben einfließen und ist damit lohnsteuerpflichtig.

Eine ech­te Abfin­dung für den Ver­lust eines Arbeits­plat­zes kann nicht zur Auf­sto­ckung eines Zeit­wert­kon­tos genutzt wer­den, meint das Finanz­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg. Die Abfin­dung ist zwar lohn­steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn, der mit Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses zuge­flos­sen ist. Die Abfin­dung ist jedoch kein sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ges Arbeits­ent­gelt, womit eine Ver­ein­ba­rung über die Zufüh­rung der Abfin­dung zu einem Wert­gut­ha­ben wegen Feh­lens der Geschäfts­grund­la­ge unwirk­sam ist, da eine ech­te Abfin­dung nicht wert­gut­ha­ben­fä­hig ist. Gegen das Urteil hat der kla­gen­de Arbeit­ge­ber Revi­si­on ein­ge­legt.