Schwimmkurs ist kein umsatzsteuerfreier Schulunterricht

Die Umsatzsteuerbefreiung für Schul- und Hochschulunterricht ist eng auszulegen, weswegen Schwimmkurse nicht von der Steuerbefreiung umfasst werden.

Auf eine Vor­la­ge des Bun­des­fi­nanz­hofs hin hat der Euro­päi­sche Gerichts­hof ent­schie­den, dass der von einer Schwimm­schu­le erteil­te Schwimm­un­ter­richt kein umsatz­steu­er­be­frei­ter Schul­un­ter­richt im Sinn der Mehr­wert­steu­er­sys­tem­richt­li­nie der EU ist. Zwar ver­fol­ge der Schwimm­un­ter­richt ein wich­ti­ges und im All­ge­mein­in­ter­es­se lie­gen­des Ziel, aber die Steu­er­be­frei­ung sei eng aus­zu­le­gen urteil­te das Gericht. Der Schwimm­un­ter­richt die­ne nicht der Ver­mitt­lung eines brei­ten Spek­trums von Kennt­nis­sen und Fähig­kei­ten.