Dachreparatur nach Installation einer Photovoltaikanlage

Aus den Kosten für eine notwendige Dachreparatur nach Installation einer Photovoltaikanlage ist kein Vorsteuerabzug möglich.

Wenn die Instal­la­ti­on einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge zu einem Dach­scha­den führt, ist die steu­er­li­che Behand­lung der anschlie­ßen­den Repa­ra­tur nicht ganz ein­fach. In Bezug auf die Umsatz­steu­er hat das Finanz­ge­richt Nürn­berg ent­schie­den, dass kein Vor­steu­er­ab­zug aus den ent­spre­chen­den Hand­wer­k­erleis­tun­gen mög­lich ist. Das Gericht folgt dem Argu­ment des Finanz­amts, dass der Anteil der unter­neh­me­ri­schen Ver­wen­dung der Repa­ra­tu­ren nach der Gesamt­nut­zung des Gebäu­des zu beur­tei­len sei, und da die­se weni­ger als 10 % betra­ge, kom­me ein Vor­steu­er­ab­zug nicht in Betracht.

Das Urteil ist jedoch in meh­rer­lei Hin­sicht pro­ble­ma­tisch. Dazu gehört die Tat­sa­che, dass das Gesetz einen Aus­schluss des Vor­steu­er­ab­zugs nur für über­wie­gend nicht­un­ter­neh­me­risch genutz­te Gegen­stän­de regelt, nicht aber für sons­ti­ge Leis­tun­gen wie im Fall einer rei­nen Repa­ra­tur. Außer­dem ist auch ein ande­rer Auf­tei­lungs­maß­stab als der Umsatz­schlüs­sel für das Gebäu­de als Gan­zes denk­bar. Daher muss der Bun­des­fi­nanz­hof sich den Fall noch­mals in der Revi­si­on anse­hen.