Erfassung von Bareinnahmen bei bargeldintensiven Betrieben

Auch vor Inkrafttreten des Kassengesetzes gab es kein strukturelles Vollzugsdefizit bei bargeldintensiven Betrieben.

Die Kla­ge eines Hotel­le­rie- und Gas­tro­no­mie­be­triebs, über die der Bun­des­fi­nanz­hof zu ent­schei­den hat­te, folg­te wohl dem Grund­satz “Man kann’s ja mal pro­bie­ren.” Das Unter­neh­men argu­men­tier­te näm­lich, dass bei der Erfas­sung von Bar­ein­nah­men bei bar­geld­in­ten­si­ven Betrie­ben jeden­falls im Streit­jahr 2015 ein struk­tu­rel­les Voll­zugs­de­fi­zit vor­lie­ge, das eine gleich­mä­ßi­ge Besteue­rung aller Markt­teil­neh­mer ver­hin­de­re. Die­ses Voll­zugs­de­fi­zit habe der Gesetz­ge­ber zu ver­ant­wor­ten, wes­we­gen die vol­le Besteue­rung der von der Klä­ge­rin erziel­ten Bar­ein­nah­men gegen das ver­fas­sungs­recht­lich gebo­te­ne Gleich­heits­prin­zip ver­sto­ßen wür­de.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat die Kla­ge jedoch abge­wie­sen, weil er meint, dass im Streit­jahr selbst für Betrei­ber einer offe­nen Laden­kas­se ein ange­mes­se­nes Ent­de­ckungs­ri­si­ko bei Mani­pu­la­tio­nen bestand. Ein den­noch bestehen­des Rest­voll­zugs­de­fi­zit bei bar­geld­in­ten­si­ven Betrie­ben mit offe­ner Laden­kas­se sei dem Gesetz­ge­ber nicht zuzu­rech­nen. Der Gesetz­ge­ber sei aber gehal­ten, bald zu prü­fen, ob die seit 2016 ergrif­fe­nen gesetz­ge­be­ri­schen Maß­nah­men zu einer Ver­bes­se­rung des Voll­zugs auch in die­sem Bereich geführt haben.