Überblick der Änderungen für 2022

Auch ohne großes Jahressteuergesetz im letzten Jahr hat sich zum Jahreswechsel wieder einiges geändert im Steuerrecht.

Die ganz über­wie­gen­de Mehr­zahl der Ände­run­gen im Steu­er- und Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht tritt jeweils zum Jah­res­wech­sel in Kraft. Ent­spre­chend umfang­reich ist in der Regel die Lis­te der Ände­run­gen im neu­en Jahr. Weil im ver­gan­ge­nen Herbst aber die Bun­des­tags­wahl anstand und die Bun­des­re­gie­rung ohne­hin mit dem Manage­ment der Coro­na-Kri­se stark aus­ge­las­tet ist, gab es im letz­ten Jahr kein Jah­res­steu­er­ge­setz, in dem meist der Groß­teil die­ser Ände­run­gen gebün­delt ist.

Das bedeu­tet natür­lich nicht, dass sich zum Jah­res­wech­sel nichts geän­dert hat, denn vie­le Ände­rungs­ge­set­ze aus den Vor­jah­ren ent­hal­ten auch Rege­lun­gen, die erst 2022 in Kraft tre­ten. Dazu gibt es Son­der­re­ge­lun­gen auf­grund der Coro­na-Kri­se, die zum Jah­res­wech­sel aus­ge­lau­fen sind oder erst noch ver­län­gert wer­den müs­sen. Und schließ­lich hat die neue Regie­rungs­ko­ali­ti­on auch vie­le Plä­ne geschmie­det, die teil­wei­se schon in die­sem Jahr in Kraft tre­ten sol­len, auch wenn es dazu noch gar kein ent­spre­chen­des Steu­er­än­de­rungs­ge­setz gibt. Hier ist daher der jähr­li­che Über­blick über die wich­tigs­ten Ände­run­gen zum Jah­res­wech­sel:

  • Grund­frei­be­trag: Der Grund­frei­be­trag (steu­er­frei­es Exis­tenz­mi­ni­mum) steigt 2022 um 240 Euro von bis­her 9.744 Euro auf jetzt 9.984 Euro. Auch der Höchst­be­trag für den Abzug von Unter­halts­leis­tun­gen wird um 240 Euro auf 9.984 Euro ange­ho­ben.

  • Kal­te Pro­gres­si­on: Damit Lohn­stei­ge­run­gen auch im Geld­beu­tel der Beschäf­tig­ten ankom­men, wird mitt­ler­wei­le jähr­lich der Effekt der “kal­ten Pro­gres­si­on” aus­ge­gli­chen. Dazu wer­den die Eck­wer­te des Ein­kom­men­steu­er­ta­rifs um die Infla­ti­ons­ra­te des Vor­jah­res ver­scho­ben — für 2022 also um 1,17 %. Der Spit­zen­steu­er­satz von 42 % greift damit 2022 ab einem zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men von 58.597 Euro.

  • Min­dest­lohn: Der gesetz­li­che Min­dest­lohn, der ursprüng­lich nur alle zwei Jah­re ange­passt wer­den soll­te, steigt nach dem Wil­len der Min­dest­lohn­kom­mis­si­on statt­des­sen 2021 und 2022 in halb­jähr­li­chen Schrit­ten. Nach der letz­ten Anhe­bung am 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro ist zum Jah­res­wech­sel die drit­te Stu­fe der Anhe­bung in Kraft getre­ten: Seit dem 1. Janu­ar 2022 beträgt der Min­dest­lohn 9,82 Euro, und zum 1. Juli 2022 ist eine vier­te Anhe­bung auf 10,45 Euro vor­ge­se­hen. Aller­dings hat sich die Ampel­ko­ali­ti­on auf eine Anhe­bung des Min­dest­lohns auf 12,00 Euro geei­nigt, die nach dem Wil­len des Arbeits­mi­nis­ters “noch in die­sem Jahr” kom­men soll. Ob das aber heißt, dass schon die Anhe­bung zum 1. Juli 2022 deut­li­cher höher aus­fällt, dass in die­sem Jahr noch ein drit­ter Anhe­bungs­schritt erfolgt, oder dass in die­sem Jahr ledig­lich die gesetz­li­che Grund­la­ge geschaf­fen wird, die dann aber erst zum kom­men­den Jah­res­wech­sel greift, ist der­zeit noch völ­lig offen.

  • Azu­bi-Min­dest­lohn: Für Aus­zu­bil­den­de gilt der regu­lä­re Min­dest­lohn nicht. Statt­des­sen gibt es seit 2020 eine Min­dest­ver­gü­tung für Azu­bis, die in nicht tarif­ge­bun­de­nen Betrie­ben zu zah­len ist. Ab 2022 steigt die­se Min­dest­ver­gü­tung um 35 Euro und beträgt nun 585 Euro im Monat. In den spä­te­ren Lehr­jah­ren steigt die Min­dest­ver­gü­tung an, und zwar um 18 % (690,30 Euro mtl.) im 2. Lehr­jahr, 35 % (789,75 Euro mtl.) im 3. und 40 % (819,00 Euro mtl.) im 4. Aus­bil­dungs­jahr.

  • Mini­jobs: Ab dem 1. Janu­ar 2022 muss für alle gewerb­li­chen Mini­job­ber im Rah­men der Jah­res­ent­gelt­mel­dung auch die Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer an die Mini­job-Zen­tra­le gemel­det wer­den, erst­mals also in der nun fäl­li­gen Jah­res­mel­dung für 2021. Das gilt unab­hän­gig davon, ob der Arbeit­ge­ber die Steu­er pau­schal an die Mini­job-Zen­tra­le zahlt oder die indi­vi­du­el­le Besteue­rung nach der Lohn­steu­er­klas­se vor­nimmt. Außer­dem sind bei der Daten­über­mitt­lung die Steu­er­num­mer des Arbeit­ge­bers und die Art der Ver­steue­rung (indi­vi­du­ell oder pau­schal) anzu­ge­ben. Die Ände­rung gilt nur für gering­fü­gig Beschäf­tig­te in einem nor­ma­len Mini­job, nicht aber für kurz­fris­ti­ge Arbeits­ver­hält­nis­se. Im Haus­halts­scheck-Ver­fah­ren erfragt die Mini­job-Zen­tra­le die Steu­er-ID nur in den Fäl­len, in denen aus­nahms­wei­se kei­ne Pausch­steu­er gezahlt wird.

  • Sach­be­zugs­frei­gren­ze: Die Gren­ze für steu­er­freie Sach­be­zü­ge wur­de zum 1. Janu­ar 2022 von 44 auf 50 Euro im Monat ange­ho­ben. Am Prin­zip der Sach­be­zugs­frei­gren­ze ändert sich jedoch nichts: Der Wert ist ein Monats­wert und darf nicht auf eine Jah­res­frei­gren­ze von 600 Euro hoch­ge­rech­net wer­den. Außer­dem ist ein Sach­be­zug auch bei gering­fü­gi­ger Über­schrei­tung der Frei­gren­ze in vol­ler Höhe steu­er­pflich­tig, weil es sich um eine Frei­gren­ze und kei­nen Frei­be­trag han­delt.

  • Sach­be­zü­ge: Immer wie­der gab es in der Ver­gan­gen­heit Streit mit den Finanz­äm­tern über die Abgren­zung zwi­schen Bar- und Sach­lohn. Weil sich die Recht­spre­chung mehr­fach geän­dert hat, gibt es seit 2020 eine gesetz­li­che Defi­ni­ti­on von Sach­be­zü­gen, die dau­er­haft für mehr Klar­heit sor­gen und gleich­zei­tig bestimm­te Ent­gelt­op­ti­mie­rungs­mo­del­le ver­hin­dern soll. Zum grund­sätz­lich steu­er­pflich­ti­gen Bar­lohn gehö­ren nun zweck­ge­bun­de­ne Geld­leis­tun­gen, nach­träg­li­che Kos­ten­er­stat­tun­gen, Geld­sur­ro­ga­te und ande­re Vor­tei­le, die auf einen Geld­be­trag lau­ten sowie Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge und ande­re Zukunfts­si­che­rungs­leis­tun­gen für den Arbeit­neh­mer oder die­sem nahe­ste­hen­de Per­so­nen. Gut­schei­ne gel­ten nur noch dann wei­ter­hin als Sach­be­zü­ge, wenn der Aus­stel­ler iden­tisch ist mit dem Unter­neh­men, des­sen Waren oder Dienst­leis­tun­gen damit bezo­gen wer­den kön­nen. Wei­te­re Vor­aus­set­zung ist, dass die Gut­schei­ne zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn gewährt und nicht im Rah­men einer Ent­gelt­um­wand­lung aus­ge­ge­ben wer­den. Bestimm­te Leis­tun­gen (Gut­ha­ben­kar­ten etc.) sind damit kei­ne Sach­be­zü­ge mehr. Die Finanz­ver­wal­tung hat­te aller­dings eine Über­gangs­frist gewährt, in der bis Ende 2021 noch die alten Kri­te­ri­en für Gut­schei­ne ange­wen­det wer­den konn­ten. Ab 2022 gilt die strik­te­re Defi­ni­ti­on nun ohne Aus­nah­me. Die Ände­rung wirkt sich nicht nur auf die monat­li­che Sach­be­zugs­frei­gren­ze von jetzt 50 Euro aus, son­dern auch auf die Pau­scha­lie­rung der Ein­kom­men­steu­er auf Sach­zu­wen­dun­gen.

  • Home Office-Pau­scha­le: Für die Arbeit zu Hau­se kann eine Pau­scha­le von 5 Euro pro Tag gel­tend gemacht wer­den. Gewährt wird die Pau­scha­le nur für Tage, an denen die Arbeit aus­schließ­lich zu Hau­se aus­ge­übt wird. Anders als beim Abzug von Wer­bungs­kos­ten für das häus­li­che Arbeits­zim­mer gibt es bei die­ser Pau­scha­le kei­ne wei­te­ren Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen. Die Pau­scha­le ist auf einen Höchst­be­trag von 600 Euro im Jahr begrenzt und galt zumin­dest vor­erst nur für die Jah­re 2020 und 2021. Die Ampel­ko­ali­ti­on will die Pau­scha­le jedoch bis zum 31. Dezem­ber 2022 ver­län­gern und eva­lu­ie­ren, was auf eine Ver­län­ge­rung über das Jahr 2022 hin­aus hof­fen lässt.

  • Elek­tro­fir­men­wa­gen: Um die steu­er­li­che Begüns­ti­gung bei der Dienst­wa­gen­be­steue­rung zu erhal­ten, müs­sen Plug-In-Hybrid­fahr­zeu­ge eine bestimm­te Min­destreich­wei­te unter aus­schließ­li­cher Nut­zung des elek­tri­schen Antriebs haben. Die­se Min­destreich­wei­te hängt vom Datum der Anschaf­fung und Erst­zu­las­sung ab und lag bis Ende 2021 bei 40 Kilo­me­ter. Seit dem 1. Janu­ar 2022 gilt nun eine Min­destreich­wei­te von 60 Kilo­me­tern. Nach aktu­el­lem Geset­zes­stand soll die­ser Wert noch bis Ende 2024 gel­ten und dann auf 80 Kilo­me­ter anstei­gen. Aller­dings hat sich die Ampel­ko­ali­ti­on dar­auf geei­nigt, die Min­destreich­wei­te bereits ab dem 1. August 2023 auf 80 Kilo­me­ter anzu­he­ben, auch wenn die Geset­zes­än­de­rung dazu noch nicht erfolgt ist.

  • Abschrei­bun­gen: Als Teil des Coro­na-Kon­junk­tur­pa­kets war für beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens, die in den Jah­ren 2020 und 2021 ange­schafft oder her­ge­stellt wur­den, anstel­le der linea­ren Abschrei­bung auch eine degres­si­ve Abschrei­bung von bis zu 25 %, höchs­tens aber dem Zwei­ein­halb­fa­chen der linea­ren Abschrei­bung mög­lich. Die Mög­lich­keit einer degres­si­ven Abschrei­bung ist zum Jah­res­wech­sel aber plan­mä­ßig aus­ge­lau­fen, sodass für in 2022 ange­schaff­te oder her­ge­stell­te Wirt­schafts­gü­ter wie­der aus­schließ­lich die linea­re Abschrei­bung mög­lich ist.

  • Kli­ma-Son­der­ab­schrei­bung: Laut dem Koali­ti­ons­ver­trag soll es eine Super­ab­schrei­bung für Kli­ma­schutz und digi­ta­le Wirt­schafts­gü­ter geben, mit der ein Kos­ten­an­teil der in 2022 und 2023 ange­schaff­ten oder her­ge­stell­ten Wirt­schafts­gü­ter, die in beson­de­rer Wei­se die­sen Zwe­cken die­nen, zusätz­lich abge­zo­gen wer­den kann. Die Details zu die­ser Son­der­ab­schrei­bung muss die Regie­rungs­ko­ali­ti­on jedoch erst noch aus­ar­bei­ten.

  • Grund­steu­er­re­form: Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat­te 2018 die Ver­fas­sungs­wid­rig­keit der bis­he­ri­gen Grund­steu­er fest­ge­stellt und dem Gesetz­ge­ber auf­ge­ge­ben, eine ver­fas­sungs­kon­for­me Neu­re­ge­lung zu schaf­fen, die dann ab 2025 zur Anwen­dung kommt. Die­se lan­ge Über­gangs­frist hat das Ver­fas­sungs­ge­richt gewährt, weil für die Grund­steu­er­re­form alle Immo­bi­li­en neu bewer­tet wer­den müs­sen, was mit ent­spre­chend viel Arbeit für die Finanz­ver­wal­tung, aber auch für die Steu­er­zah­ler ver­bun­den ist. Allein für die­se Neu­be­wer­tung sind drei Jah­re vor­ge­se­hen, wes­halb die Grund­steu­er­re­form am 1. Janu­ar 2022 in Kraft getre­ten ist. Die Rege­lun­gen unter­schei­den sich dabei von Bun­des­land zu Bun­des­land, weil sich Bund und Län­der nicht auf ein bun­des­ein­heit­li­ches Modell eini­gen konn­ten. Gemein­sam ist aber allen Grund­steu­er­mo­del­len, dass alle Immo­bi­li­en­be­sit­zer im Früh­jahr 2022 zur Abga­be von Fest­stel­lungs­er­klä­run­gen für ihre Immo­bi­li­en auf­ge­for­dert wer­den. Die­se Fest­stel­lungs­er­klä­run­gen kön­nen vor­aus­sicht­lich ab dem 1. Juli 2022 abge­ge­ben wer­den und sind elek­tro­nisch an das Finanz­amt zu über­mit­teln. Die Abga­be­frist läuft nach der­zei­ti­gem Stand bis zum 31. Okto­ber 2022.

  • Pau­schal­land­wir­te: Der Umsatz­steu­er-Durch­schnitts­satz für die ver­ein­fach­te Besteue­rung pau­scha­lie­ren­der land- und forst­wirt­schaft­li­cher Betrie­be sinkt ab dem Jahr 2022 von 10,7 auf 9,5 %. Nach Schät­zun­gen der Bun­des­re­gie­rung kommt es für die betrof­fe­nen Betrie­be dadurch zu Mehr­be­las­tun­gen von 80 Mio. Euro im Jahr 2022 und 95 Mio. Euro ab 2023. Der alte Durch­schnitts­satz von 10,7 % wäre ab dem neu­en Jahr nicht mehr zuläs­sig, weil er gegen die EU-Richt­li­nie über das gemein­sa­me Mehr­wert­steu­er­sys­tem ver­sto­ßen wür­de. Daher wird der Durch­schnitts­satz auch künf­tig jähr­lich auto­ma­tisch ange­passt.

  • A1-Beschei­ni­gung: Arbeit­ge­ber müs­sen für ihre Arbeit­neh­mer schon seit 2019 die A1-Beschei­ni­gung aus­schließ­lich elek­tro­nisch bei der Kran­ken­kas­se bean­tra­gen. Ab 2022 sind auch Selb­stän­di­ge ver­pflich­tet die Aus­stel­lung der A1-Beschei­ni­gung elek­tro­nisch zu bean­tra­gen, wenn sie für einen befris­te­ten Zeit­raum grenz­über­schrei­tend inner­halb der EU oder in Island, Liech­ten­stein, Nor­we­gen, der Schweiz oder dem Ver­ei­nig­ten König­reich tätig sind. Die Bean­tra­gung ist über das Por­tal sv.net vor­zu­neh­men. Papier­an­trä­ge sind nicht mehr zuläs­sig.

  • Kör­per­schaft­steu­er-Opti­on: Ab 2022 kön­nen Per­so­nen­han­dels- und Part­ner­schafts­ge­sell­schaf­ten sich wie eine Kapi­tal­ge­sell­schaft besteu­ern las­sen. Der für die Opti­on erfor­der­li­che Antrag ist aller­dings vor Beginn des Wirt­schafts­jah­res zu stel­len, ab dem die Besteue­rung nach dem Kör­per­schaft­steu­er­ge­setz erfol­gen soll und für die­ses Wirt­schafts­jahr dann unwi­der­ruf­lich. Für das Jahr 2022 ist die­se Frist am 30. Novem­ber 2021 abge­lau­fen. Eine spä­te­re Rück­kehr zur Ein­kom­men­steu­er ist auf die glei­che Wei­se mög­lich. Steu­er­lich gilt die Opti­on als Umwand­lung in eine Kör­per­schaft, löst also die ent­spre­chen­den umwand­lungs­steu­er­li­chen Fol­gen aus, auch wenn kein tat­säch­li­cher Form­wech­sel statt­fin­det. Die steu­er­li­che Behand­lung von Ver­gü­tun­gen der Gesell­schaf­ter ändert sich eben­falls. Bei­spiels­wei­se wer­den Tätig­keits­ver­gü­tun­gen an einen Gesell­schaf­ter zu Arbeits­lohn, der dem Lohn­steu­er­ab­zug unter­liegt.

  • Organ­schaf­ten: Bei der kör­per­schaft­steu­er­li­chen Organ­schaft wer­den die Aus­gleichs­pos­ten für Mehr- und Min­der­ab­füh­run­gen ab 2022 durch ein ein­fa­che­res Sys­tem (sog. Ein­la­ge­lö­sung) ersetzt, bei dem Min­der­ab­füh­run­gen zu einer Ein­la­ge durch den Organ­trä­ger und Mehr­ab­füh­run­gen zu einer Ein­la­gen­rück­ge­währ füh­ren.

  • Umwand­lun­gen: Das Umwand­lungs­steu­er­recht wird ab 2022 durch die Erwei­te­rung des per­sön­li­chen Anwen­dungs­be­reichs wei­ter glo­ba­li­siert. Nun sind neben Ver­schmel­zun­gen auch Spal­tun­gen und Form­wech­sel von Kör­per­schaf­ten mit Bezug zu Dritt­staa­ten steu­erneu­tral mög­lich, um betrieb­lich sinn­vol­le Umstruk­tu­rie­rungs­maß­nah­men steu­erneu­tral durch­zu­füh­ren.

  • Wäh­rungs­kurs­schwan­kun­gen: Wäh­rungs­kurs­ver­lus­te bei Gesell­schaf­ter­dar­le­hen wer­den ab 2022 vom Abzugs­ver­bot für Wäh­rungs­kurs­ver­lus­te aus­ge­nom­men. Dadurch wir­ken sich Gewin­ne und Ver­lus­te durch Wäh­rungs­kurs­schwan­kun­gen jetzt glei­cher­ma­ßen bei der Ermitt­lung des steu­er­li­chen Ein­kom­mens aus.

  • Gebraucht­wa­gen­han­del: Nimmt ein Kfz-Händ­ler beim Ver­kauf eines Fahr­zeugs einen Gebraucht­wa­gen in Zah­lung und leis­tet der Käu­fer in Höhe des Dif­fe­renz­be­trags eine Zuzah­lung, ist der Wert des Gebraucht­wa­gens Teil des umsatz­steu­er­li­chen Ent­gelts für das ver­kauf­te Fahr­zeug. Dabei galt bis­her die Anrech­nung eines Prei­ses über dem Markt­wert für den Gebraucht­wa­gen als ver­deck­ter Preis­nach­lass, der das Ent­gelt und damit auch die abzu­füh­ren­de Umsatz­steu­er min­dert. Dem hat aber der Bun­des­fi­nanz­hof wider­spro­chen, wes­halb das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um die Rege­lung geän­dert hat — aller­dings mit einer Über­gangs­frist bis Ende 2021. Seit dem 1. Janu­ar 2022 ist nun aus­nahms­los für den Ent­gelt­an­teil des Gebraucht­wa­gens des­sen sub­jek­ti­ver Wert anzu­set­zen, also der Wert, mit dem der Wagen auf den ver­ein­bar­ten Kauf­preis ange­rech­net wird. Bei der Umsatz­steu­er­be­rech­nung wird somit kein ver­deck­ter Preis­nach­lass mehr abge­zo­gen. Die­sel­ben Ände­run­gen gel­ten bei der Lie­fe­rung von Aus­tausch­tei­len und Inzah­lung­nah­me von Alt­tei­len.