Zufluss von Kapitalerträgen bei gespaltener Gewinnverwendung

Wenn der Gewinnanteil eines Mehrheitsgesellschafters im Gegensatz zu den Anteilen der anderen Gesellschaftern nicht ausgeschüttet, sondern in die Gewinnrücklage eingestellt wird, liegt kein Zufluss von Kapitalerträgen vor.

Ein zivil­recht­lich wirk­sa­mer Gesell­schaf­ter­be­schluss, nach dem die Gewinn­an­tei­le von Min­der­heits­ge­sell­schaf­tern aus­ge­schüt­tet wer­den, der auf den Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter ent­fal­len­de Anteil am Gewinn hin­ge­gen nicht aus­ge­schüt­tet, son­dern in eine gesell­schaf­ter­be­zo­ge­ne Gewinn­rück­la­ge ein­ge­stellt wird, ist nach Ansicht des Bun­des­fi­nanz­hofs grund­sätz­lich auch steu­er­lich anzu­er­ken­nen. Eine sol­che Ein­stel­lung in die gesell­schaf­ter­be­zo­ge­ne Gewinn­rück­la­ge führt daher beim beherr­schen­den Gesell­schaf­ter nicht zum Zufluss von Kapi­tal­erträ­gen.