Viertes Corona-Steuerhilfegesetz in Arbeit

Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz werden vor allem Fristen und bereits bestehende Steuererleichterungen in der Corona-Krise verlängert.

Mit eini­gem Pomp hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um den Refe­ren­ten­ent­wurf für das “Vier­te Gesetz zur Umset­zung steu­er­li­cher Hilfs­maß­nah­men zur Bewäl­ti­gung der Coro­na-Kri­se” ver­öf­fent­licht. Dabei sind fast alle der im Gesetz ent­hal­te­nen Maß­nah­men schon län­ger geplant oder im Koali­ti­ons­ver­trag ange­kün­digt gewe­sen. Erfreu­lich sind die Maß­nah­men in jedem Fall, denn neben der Ver­län­ge­rung diver­ser Fris­ten und Son­der­re­ge­lun­gen wird auch eine erwei­ter­te Steu­er­be­frei­ung für einen Coro­na-Bonus an Pfle­ge­kräf­te ein­ge­führt. Hier sind die geplan­ten Maß­nah­men im Ein­zel­nen:

  • Degres­si­ve Abschrei­bung: Als Teil des Coro­na-Kon­junk­tur­pa­kets war für beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens, die in den Jah­ren 2020 und 2021 ange­schafft oder her­ge­stellt wur­den, auch eine degres­si­ve Abschrei­bung von bis zu 25 %, höchs­tens aber dem Zwei­ein­halb­fa­chen der linea­ren Abschrei­bung mög­lich. Die­se Mög­lich­keit zur degres­si­ven Abschrei­bung wird nun eben­falls um ein Jahr ver­län­gert und gilt damit auch für Wirt­schafts­gü­ter, die im Jahr 2022 ange­schafft oder her­ge­stellt wer­den. Soweit für ein Wirt­schafts­gut auch die Vor­aus­set­zun­gen zur Inan­spruch­nah­me der Son­der­ab­schrei­bung im Rah­men des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags vor­lie­gen, kann die­se neben der degres­si­ven Abschrei­bung in Anspruch genom­men wer­den.

  • Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag: Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge müs­sen rück­gän­gig gemacht wer­den, wenn sie nicht bis zum Ende des drit­ten auf das Jahr der Gel­tend­ma­chung fol­gen­den Wirt­schafts­jah­res für begüns­tig­te Inves­ti­tio­nen ver­wen­det wer­den. Infol­ge der Coro­na-Pan­de­mie wur­de die Frist für in 2017 und 2018 abge­zo­ge­ne Beträ­ge um ein bzw. zwei Jah­re auf vier bzw. fünf Jah­re ver­län­gert. Infol­ge­des­sen kön­nen begüns­tig­te Inves­ti­tio­nen bis­her auch noch in 2022 getä­tigt wer­den. Auf­grund der anhal­ten­den Coro­na-Effek­te und den damit ver­bun­de­nen Lie­fer­schwie­rig­kei­ten sind in vie­len Fäl­len aber auch in 2022 Inves­ti­tio­nen nicht mög­lich. Zur Ver­mei­dung nega­ti­ver Effek­te und zum Erhalt der Liqui­di­tät der Unter­neh­men, wird die Frist für Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge, deren Inves­ti­ti­ons­fris­ten in 2022 aus­lau­fen, um ein wei­te­res Jahr auf vier, fünf oder sechs Jah­re ver­län­gert. Dadurch haben Steu­er­pflich­ti­ge, die in 2022 inves­tie­ren wol­len, aber wegen der Coro­na-Kri­se mög­li­cher­wei­se nicht inves­tie­ren kön­nen, die Mög­lich­keit, die Inves­ti­tio­nen in 2023 ohne nega­ti­ve steu­er­li­che Fol­gen (Rück­gän­gig­ma­chung, Ver­zin­sung der Steu­er­nach­for­de­rung) nach­zu­ho­len.

  • Reinves­ti­ti­ons­rück­la­ge: Auch die Fris­ten für Reinves­ti­tio­nen im Rah­men einer Reinves­ti­ti­ons­rück­la­ge wer­den wie beim Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag um ein wei­te­res Jahr ver­län­gert. Sofern eine Rück­la­ge am Schluss des nach dem 28. Febru­ar 2020 und vor dem 1. Janu­ar 2023 enden­den Wirt­schafts­jah­res noch vor­han­den ist und in die­sem Zeit­raum auf­zu­lö­sen wäre, endet die Reinves­ti­ti­ons­frist erst am Schluss des nach dem 31. Dezem­ber 2022 und vor dem 1. Janu­ar 2024 enden­den Wirt­schafts­jah­res.

  • Home Office-Pau­scha­le: Für die Arbeit zu Hau­se kann eine Pau­scha­le von 5 Euro pro Tag gel­tend gemacht wer­den. Gewährt wird die Pau­scha­le nur für Tage, an denen die Arbeit aus­schließ­lich zu Hau­se aus­ge­übt wird. Anders als beim Abzug von Wer­bungs­kos­ten für das häus­li­che Arbeits­zim­mer gibt es bei die­ser Pau­scha­le kei­ne wei­te­ren Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen. Die Pau­scha­le ist auf einen Höchst­be­trag von 600 Euro im Jahr begrenzt und galt bis­her nur für die Jah­re 2020 und 2021. In ihrem Koali­ti­ons­ver­trag hat­te die Ampel­ko­ali­ti­on jedoch eine Ver­län­ge­rung der Home Office-Pau­scha­le um ein Jahr ange­kün­digt, also bis zum 31. Dezem­ber 2022, die nun umge­setzt wird.

  • Kurz­ar­bei­ter­geld: Mit dem Coro­na-Steu­er­hil­fe­ge­setz wur­de eine befris­te­te Steu­er­be­frei­ung der Zuschüs­se des Arbeit­ge­bers zum Kurz­ar­bei­ter­geld und zum Sai­son-Kurz­ar­bei­ter­geld ein­ge­führt. Die­se steu­er­li­che Begüns­ti­gung der Zuschüs­se zum Kurz­ar­bei­ter­geld wird um drei Mona­te bis Ende März 2022 ver­län­gert.

  • Pfle­ge­bo­nus: Pfle­ge­kräf­te sol­len für die beson­de­re Belas­tung in der Coro­na-Pan­de­mie eine vom Staat finan­zier­te Prä­mie als Aner­ken­nung erhal­ten. Die Aus­zah­lung soll dabei durch den Arbeit­ge­ber erfol­gen, und die Kos­ten wer­den vom Bund erstat­tet. Neben dem Bund pla­nen auch die Län­der teil­wei­se eige­ne Prä­mi­en­zah­lun­gen. Um die finan­zi­el­le Wir­kung der Prä­mie noch zu ver­stär­ken, wird die­se bis zu einer Höhe von 3.000 Euro steu­er­frei gestellt. Nicht begüns­tigt sind frei­wil­li­ge Leis­tun­gen des Arbeit­ge­bers, die nicht auf­grund bun­des- oder lan­des­recht­li­cher Rege­lun­gen gewährt wer­den. Begüns­tigt ist der Aus­zah­lungs­zeit­raum vom 18. Novem­ber 2021 bis zum 31. Dezem­ber 2022.

  • Ver­lus­t­rück­trag: Die schon 2020 ein­ge­führ­te erwei­ter­te Ver­lust­ver­rech­nung wird bis Ende 2023 ver­län­gert. Dazu wird der Höchst­be­trag beim Ver­lus­t­rück­trag auch für 2022 und 2023 auf 10 Mio. Euro (20 Mio. Euro bei Zusam­men­ver­an­la­gung) ange­ho­ben. Der Ver­lus­t­rück­trag wird dar­über hin­aus dau­er­haft auf zwei Jah­re aus­ge­wei­tet und erfolgt in die unmit­tel­bar vor­an­ge­gan­ge­nen bei­den Jah­re, ab 2024 aller­dings nur noch inner­halb des alten Höchst­be­trags von 1 Mio. Euro (2 Mio. Euro bei Zusam­men­ver­an­la­gung).

    Die Erwei­te­rung des Ver­lus­t­rück­trags auf zwei Jah­re folgt der bis­he­ri­gen Sys­te­ma­tik, bei der Ver­lus­te zunächst ins Vor­jahr rück­ge­tra­gen wer­den. Soll­te ein Aus­gleich der Ver­lus­te in die­sem Ver­an­la­gungs­zeit­raum nicht oder nur teil­wei­se mög­lich sein, erfolgt der Rück­trag des ver­blei­ben­den Rest­ver­lust­be­trags in den zwei­ten dem Ver­lust­ent­ste­hungs­jahr vor­an­ge­gan­ge­nen Ver­an­la­gungs­zeit­raum. Zur Ver­ein­fa­chung des Steu­er­rechts wird aber zugleich das bis­lang bestehen­de Wahl­recht zum Umfang des Ver­lus­t­rück­trags ein­ge­schränkt. Das bedeu­tet, auf die Anwen­dung des Ver­lus­t­rück­trags kann ab dem Ver­lust­ent­ste­hungs­jahr 2022 nicht mehr teil­wei­se ver­zich­tet wer­den. Der Steu­er­zah­ler kann sich nur noch ins­ge­samt zuguns­ten des Ver­lust­vor­trags gegen die Anwen­dung des Ver­lus­t­rück­trags ent­schei­den.

  • Steu­er­erklä­rungs­fris­ten: Die Frist zur Abga­be von Steu­er­erklä­run­gen für 2020 wird in den Fäl­len, in denen der Steu­er­be­ra­ter die Steu­er­erklä­rung erstellt, um wei­te­re drei Mona­te ver­län­gert und läuft damit bis Ende August 2022. Auch die Erklä­rungs­fris­ten für 2021 und 2022 wer­den ver­län­gert, jedoch in gerin­ge­rem Umfang. Außer­dem hängt die Län­ge der all­ge­mei­nen Frist­ver­län­ge­rung hier davon ab, ob die Steu­er­erklä­rung vom Steu­er­be­ra­ter erstellt oder selbst abge­ge­ben wird. Ohne Steu­er­be­ra­ter ist die Steu­er­erklä­rung für 2021 bis 30. Sep­tem­ber 2022 und die Steu­er­erklä­rung für 2022 bis zum 31. August 2023 abzu­ge­ben. Für Erklä­run­gen, die der Steu­er­be­ra­ter erstellt, gel­ten Frist­ver­län­ge­run­gen von vier Mona­ten für 2021 und zwei Mona­ten für 2022.