Anerkennung einer Pensionszusage aufgrund Entgeltumwandlung

Bei einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Pensionszusage darf das Finanzamt keine strengen Anforderungen an die steuerliche Anerkennung stellen.

Die feh­len­de Erdi­en­bar­keit einer auf Ent­gelt­um­wand­lung beru­hen­den Pen­si­ons­zu­sa­ge recht­fer­tigt nicht auto­ma­tisch den Ansatz einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung, meint das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf. Im Streit­fall ging es um eine GmbH, die ihrem Geschäfts­füh­rer und Allein­ge­sell­schaf­ter kurz nach Grün­dung eine Pen­si­ons­zu­sa­ge erteil­te. Der Geschäfts­füh­rer war damals bereits 60 Jah­re alt, was das Finanz­amt auf den Plan rief. Die­ses ging davon aus, dass die Pen­si­ons­zu­sa­ge in der ver­blei­ben­den Zeit bis zum Ruhe­stand nicht mehr erdient wer­den könn­te und stör­te sich zudem dar­an, dass die Zusa­ge ohne Pro­be­zeit und unmit­tel­bar nach der Grün­dung erteilt wur­de.

Das Finanz­ge­richt hat jedoch der Kla­ge gegen die­se Auf­fas­sung des Finanz­amts statt­ge­ge­ben und fest­ge­stellt, dass die steu­er­li­che Aner­ken­nung der Zusa­ge nicht an einer feh­len­den Erdi­en­bar­keit schei­tert, Der Bun­des­fi­nanz­hof habe dazu bereits ent­schie­den, dass die­ses Kri­te­ri­um bei einer durch Ent­gelt­um­wand­lung finan­zier­ten Alters­vor­sor­ge nicht anzu­wen­den sei. In einem sol­chen Fall habe der Arbeit­ge­ber näm­lich die finan­zi­el­len Fol­gen der Zusa­ge nicht zu tra­gen und sei dadurch auch nicht wirt­schaft­lich belas­tet. Aus dem­sel­ben Grund sei auch weder die Ertei­lung der Zusa­ge unmit­tel­bar nach Grün­dung der Gesell­schaft noch die feh­len­de Pro­be­zeit für deren steu­er­li­che Aner­ken­nung rele­vant, zumal der Geschäfts­füh­rer über aus­rei­chen­de Berufs­er­fah­rung ver­fügt habe.