Fälligkeitserfordernis für die Zehn-Tages-Regelung

Die Zuordnung von Zahlungen zum vergangenen Kalenderjahr im Rahmen der Zehn-Tages-Regelung bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung erfordert, dass die Zahlung erst um den Jahreswechsel herum fällig geworden ist.

Bei der Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung kön­nen regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Ein­nah­men und Aus­ga­ben, die kurz vor oder nach dem Kalen­der­jahr anfal­len, dem Kalen­der­jahr zuge­ord­net wer­den, zu dem sie wirt­schaft­lich gehö­ren. Schon vor län­ge­rem hat der Bun­des­fi­nanz­hof die Frist für die­se kur­ze Zeit­span­ne mit zehn Tagen fest­ge­legt. In einem neu­en Urteil haben die Rich­ter nun aber noch klar­ge­stellt, dass die Zah­lung in die­sem Zehn-Tages-Zeit­raum auch fäl­lig gewor­den sein muss. Im Streit­fall ging es um die Umsatz­steu­er für die Mona­te Mai bis Juli, die aber erst kurz nach dem Jah­res­en­de gezahlt wor­den war.

Hier hat der Bun­des­fi­nanz­hof dem Finanz­amt bei­gepflich­tet, dass der Abzug im Vor­jahr aus­schei­det, weil die Steu­er bereits viel frü­her fäl­lig gewor­den war. Andern­falls könn­ten Nach­zah­lun­gen für bereits längst fäl­lig gewor­de­ne Ver­pflich­tun­gen zu einem vom Zeit­punkt der Zah­lung unab­hän­gi­gen Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug füh­ren, was dem nur in engen gesetz­li­chen Gren­zen durch­brech­ba­ren Kas­sen­prin­zip bei der Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung wider­spre­chen wür­de.