Einstweiliger Rechtsschutz nicht bei geringem Streitwert

Geht es in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur um einen sehr geringen Streitwert, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat ent­schie­den, dass für ein einst­wei­li­ges Rechts­schutz­ver­fah­ren, mit dem die Ver­fas­sungs­wid­rig­keit eines Säum­nis­zu­schlags in Höhe von 4,50 Euro gel­tend gemacht wird, kein Rechts­schutz­be­dürf­nis besteht. Ein Inter­es­se, das nach all­ge­mei­ner Anschau­ung so gering ist, dass es nicht die Inan­spruch­nah­me der star­ken Rechts­schutz­ein­rich­tun­gen recht­fer­ti­ge, sei nicht schutz­wür­dig. Eine all­ge­mei­ne Baga­tell­gren­ze für die Ein­le­gung eines Rechts­be­helfs sieht das Gesetz zwar nicht vor. Das Gericht meint aber, dass ein Unter­schrei­ten der Baga­tell­gren­zen der Klein­be­trags­ver­ord­nung ein Indiz dafür ist, ob nach all­ge­mei­ner Anschau­ung ein Rechts­schutz­be­dürf­nis als schutz­wür­dig anzu­er­ken­nen sei. Zudem sei­en auch die Ver­fah­rens­kos­ten zu berück­sich­ti­gen, die im Streit­fall den Streit­wert um ein Viel­fa­ches über­stei­gen.