Ergänzte Liebhabereiregelungen zu kleinen Solaranlagen

Das Bundesfinanzministerium hat seine Regelungen zur Liebhaberei bei kleinen Photovoltaik-Anlagen und Blockheizkraftwerken umfassend ergänzt und eine Antragsfrist eingeführt.

Wer mit einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge oder einem Block­heiz­kraft­werk Strom erzeugt und ihn zumin­dest teil­wei­se ins öffent­li­che Netz ein­speist, ist Unter­neh­mer im Sin­ne des Umsatz­steu­er­ge­set­zes und erzielt gewerb­li­che Ein­künf­te, die ein­kom­men­steu­er­pflich­tig sind. Nicht nur für die Eigen­tü­mer, auch für das Finanz­amt bedeu­tet das dann regel­mä­ßig viel Ver­wal­tungs­auf­wand für ver­gleichs­wei­se gerin­ge Umsät­ze, weil neben der jähr­li­chen Ver­an­la­gung auch die Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht mit der Anla­ge nach­ge­wie­sen und vom Finanz­amt über­prüft wer­den muss.

Auch auf­grund der aktu­el­len Ent­wick­lun­gen dürf­te die Zahl der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen trotz poten­zi­ell sin­ken­der Ren­ta­bi­li­tät durch fal­len­de Ein­spei­se­ver­gü­tun­gen in Zukunft wei­ter deut­lich stei­gen. Ange­sichts des lan­gen Betriebs­zeit­raums einer sol­chen Anla­ge und der ver­schie­de­nen Ein­fluss­fak­to­ren fällt die Pro­gno­se, ob die Anla­ge auf eine Gewinn­erzie­lung aus­ge­rich­tet ist, aller­dings nicht immer leicht.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat daher vor einem Jahr eine Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung für klei­ne Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen und Block­heiz­kraft­wer­ke geschaf­fen. Danach unter­stellt das Finanz­amt ohne wei­te­re Prü­fung, dass ein ein­kom­men­steu­er­lich nicht rele­van­ter Lieb­ha­be­rei­be­trieb vor­liegt, wenn der Betrei­ber erklärt, dass er die Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung in Anspruch neh­men möch­te. In die­sem Fall ent­fällt die Pro­gno­se­rech­nung und Sie müs­sen kei­ne jähr­li­che Gewinn­ermitt­lung mehr erstel­len.

In der Pra­xis hat sich schnell gezeigt, dass die ursprüng­li­che Ver­wal­tungs­an­wei­sung vie­le Detail­fra­gen offen gelas­sen oder über­haupt erst auf­ge­wor­fen hat. Das Minis­te­ri­um hat sein Schrei­ben daher umfas­send über­ar­bei­tet und um eine Antrags­frist sowie um Rege­lun­gen für bestimm­te Spe­zi­al­fäl­le ergänzt. Neben der ursprüng­li­chen Lieb­ha­be­rei­re­ge­lung fin­den Sie hier daher auch die Zusam­men­fas­sung die­ser wei­te­ren Vor­ga­ben des Minis­te­ri­ums.

Für die Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung in Fra­ge kom­men Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen mit einer Leis­tung von bis zu 10 kWp und Block­heiz­kraft­wer­ke mit einer elek­tri­schen Leis­tung von bis zu 2,5 kW. Dabei kommt es auf die Gesamt­leis­tung der Anla­ge an, auch wenn die Anla­ge von meh­re­ren Per­so­nen oder Haus­hal­ten gemein­sam betrie­ben wird. Wei­te­re Vor­aus­set­zung ist, dass der erzeug­te Strom neben der Ein­spei­sung in das öffent­li­che Strom­netz aus­schließ­lich in zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutz­ten oder unent­gelt­lich zu Wohn­zwe­cken über­las­se­nen Räu­men ver­braucht wird. Die Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung kön­nen Sie auch dann in Anspruch neh­men, wenn Sie in der Immo­bi­lie ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer haben.

Aus der Anla­ge wer­den dann weder Gewin­ne noch Ver­lus­te ein­kom­men­steu­er­lich berück­sich­tigt. Das gilt sowohl für die Zukunft als auch für die Ver­gan­gen­heit, soweit die Beschei­de noch geän­dert wer­den kön­nen, z.B. weil sie unter dem Vor­be­halt der Nach­prü­fung oder vor­läu­fig ergan­gen sind oder weil sie mit Ein­spruch ange­foch­ten wur­den. Dabei kann es zu Nach­zah­lun­gen für Vor­jah­re kom­men, wenn aus der Anla­ge bis­her Ver­lus­te berück­sich­tigt wur­den. In die­sem Fall kön­nen auch Nach­zah­lungs­zin­sen anfal­len. In Vor­jah­ren, deren Beschei­de nicht mehr geän­dert wer­den kön­nen, bleibt es bei der bis­he­ri­gen steu­er­li­chen Behand­lung.

Mit der Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung stellt die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge oder das Block­heiz­kraft­werk dafür kein Betriebs­ver­mö­gen dar, womit spä­ter auch kein Betriebs­auf­ga­be­ge­winn oder -ver­lust anfällt. Eben­so wenig müs­sen even­tu­ell vor­han­de­ne stil­le Reser­ven beim Über­gang zur Lieb­ha­be­rei oder bei der Betriebs­auf­ga­be ermit­telt und fest­ge­stellt wer­den.

  • Antrag: Zur Aus­übung des Wahl­rechts genügt eine schrift­li­che Erklä­rung an das Finanz­amt. Die­se kann auch über die ELS­TER-Web­site oder per E-Mail an das Finanz­amt über­mit­telt wer­den. Fal­len die Vor­aus­set­zun­gen für das Wahl­recht zu einem spä­te­ren Zeit­punkt weg — bei­spiels­wei­se weil die Anla­ge ver­grö­ßert wur­de — müs­sen Sie dies dem Finanz­amt schrift­lich mit­tei­len.

  • Antrags­frist: Bei Neu­an­la­gen, die nach dem 31. Dezem­ber 2021 in Betrieb genom­men wer­den, ist der Antrag bis zum Ende des Jah­res zu stel­len, das auf das Jahr der Inbe­trieb­nah­me folgt. Bei Anla­gen, die vor 2022 in Betrieb genom­men wur­den, ist der Antrag nur noch bis zum 31. Dezem­ber 2022 mög­lich.

  • Alt­an­la­gen: Für Anla­gen, die vor 2004 in Betrieb genom­men wur­den und nach Aus­lau­fen der För­de­rung in die Ein­spei­se­ver­gü­tung nach dem Erneu­er­ba­re-Ener­gi­en-Gesetz ein­tre­ten (sog. aus­ge­för­der­te Anla­gen), ist der Über­gang zur Lieb­ha­be­rei frü­hes­tens nach 20 Jah­ren Betriebs­dau­er mög­lich. Der Antrag greift in die­sen Fäl­len erst ab dem Jahr, in dem erst­mals kei­ne erhöh­te garan­tier­te Ein­spei­se­ver­gü­tung mehr gewährt wur­de und ist spä­tes­tens bis zum Ende des ers­ten Jah­res mit aus­schließ­lich nor­ma­ler Ein­spei­se­ver­gü­tung zu stel­len.

  • Meh­re­re Anla­gen: Alle Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen und BHKWs, die von einem Antrag­stel­ler betrie­ben wer­den, bil­den einen ein­heit­li­chen Betrieb, sodass die ein­zel­nen Leis­tun­gen für die Ermitt­lung der Leis­tungs­gren­ze von 10 kWp bzw. 2,5 kW zu addie­ren sind. Das gilt sowohl für Anla­gen, die sich auf dem­sel­ben Grund­stück befin­den als auch für Anla­gen auf ver­schie­de­nen Grund­stü­cken. Dabei ist uner­heb­lich, ob die Anla­gen tech­nisch von­ein­an­der getrennt sind. Auch sol­che Anla­gen sind ein­zu­be­zie­hen, die die übri­gen Vor­aus­set­zun­gen der Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung nicht erfül­len, z. B. Anla­gen, deren Strom einem Mie­ter zur Ver­fü­gung gestellt wird. Bei Über­schrei­ten der Gren­ze durch alle Anla­gen kann die Lieb­ha­be­rei­re­ge­lung daher auch nicht nur für eine der Anla­gen in Anspruch genom­men wer­den. Wei­te­re Vor­aus­set­zung ist, dass alle Anla­gen ent­we­der nach 2003 oder aber vor mehr als 20 Jah­ren in Betrieb genom­men wur­den. Ist die ers­te Alter­na­ti­ve nicht erfüllt, kann der Antrag erst ab dem Jahr gestellt wer­den, in dem die zwei­te Alter­na­ti­ve erfüllt ist. Unter Umstän­den kann sich also die vor­zei­ti­ge Außer­be­trieb­nah­me einer Alt­an­la­ge loh­nen, um für eine ande­re Anla­ge frü­her in den Genuss der Rege­lung zu kom­men.

  • Leis­tungs­be­gren­zung: Eine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge mit einer instal­lier­ten Leis­tung von über 10 kWp, deren maxi­ma­le Leis­tungs­ein­spei­sung auf­grund der Rege­lun­gen des Erneu­er­ba­re-Ener­gi­en-Geset­zes auf 70 % der instal­lier­ten Leis­tung begrenzt ist und damit eine tat­säch­li­che Leis­tung von nicht mehr als 10 kWp erbringt, erfüllt die Vor­aus­set­zun­gen der Lieb­ha­be­rei­re­ge­lung auch mit der Leis­tungs­be­gren­zung nicht.

  • Ver­brauch: Der teil­wei­se oder voll­stän­di­ge Ver­brauch des durch die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge oder das BHKW erzeug­ten Stroms durch einen Mie­ter oder zu betrieb­li­chen Zwe­cken (außer in einem häus­li­chen Arbeits­zim­mer) — sei es nun eigen- oder fremd­be­trieb­lich — muss tech­nisch aus­ge­schlos­sen sein. Ledig­lich sepa­ra­te Strom­zäh­ler erfül­len die­se Vor­aus­set­zung nicht. Bei Ver­mie­tung gilt die­se Ein­schrän­kung nicht, wenn die Miet­ein­nah­men 520 Euro im Jahr nicht über­schrei­ten.

  • Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten: Wird die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge oder das BHKW von einer Mit­un­ter­neh­mer­schaft (Mit­glie­der einer Per­so­nen­ge­sell­schaft) betrie­ben, reicht es aus, wenn der erzeug­te Strom in das öffent­li­che Strom­netz ein­ge­speist und dane­ben von min­des­tens einem Mit­un­ter­neh­mer pri­vat zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutzt wird. Bei Mit­un­ter­neh­mer­schaf­ten muss den Antrag der Ver­tre­ter oder Emp­fangs­be­voll­mäch­tig­te der Per­so­nen­ge­sell­schaft stel­len, falls er nicht von allen Mit­un­ter­neh­mern gemein­sam gestellt wird.

  • Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag: Wer für die Solar­an­la­ge oder das BHKW einen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag genutzt hat, braucht sich hin­sicht­lich der Lieb­ha­be­rei­re­ge­lung kei­ne Sor­gen zu machen. Das Minis­te­ri­um stellt aus­drück­lich fest, dass die Inan­spruch­nah­me der Rege­lung kei­ne schäd­li­che Ver­wen­dung der Inves­ti­ti­on ist, die zu einer nach­träg­li­chen Ver­sa­gung des Abzugs­be­trags und der Son­der­ab­schrei­bung füh­ren wür­de.

Für die Umsatz­steu­er hat das Lieb­ha­ber­ei­wahl­recht übri­gens kei­ne Aus­wir­kun­gen, denn im Umsatz­steu­er­recht kommt es für die Unter­neh­mer­ei­gen­schaft nur dar­auf an, ob mit dem Betrieb der Anla­ge Ein­nah­men erzielt wer­den sol­len. Ob die Anla­ge steu­er­lich mit Gewinn oder Ver­lust betrie­ben wird, spielt kei­ne Rol­le. Aller­dings gibt es im Umsatz­steu­er­recht die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung, unter die regel­mä­ßig auch die Betrei­ber einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge oder eines Block­heiz­kraft­werks fal­len.

Mit der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung wird kei­ne Umsatz­steu­er auf die Ein­nah­men erho­ben und Sie müs­sen dann in der Regel auch kei­ne Umsatz­steu­er­vor­anmel­dun­gen über­mit­teln. Aller­dings kön­nen Sie in die­sem Fall auch kei­ne Vor­steu­er gel­tend machen. In Kom­bi­na­ti­on mit dem Lieb­ha­ber­ei­wahl­recht hat die Rege­lung aber den Vor­teil, dass dann kei­ne lau­fen­den steu­er­li­chen Ver­pflich­tun­gen mehr mit der Anla­ge ver­bun­den sind.

Wer statt­des­sen die Vor­steu­er aus dem Kauf der Anla­ge gel­tend machen möch­te, muss auf die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung ver­zich­ten. Die­se Opti­on bin­det den Betrei­ber dann für min­des­tens fünf Kalen­der­jah­re. Danach ist eine Rück­kehr zur Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung mög­lich.