Zweifel am Aufteilungsgebot für Beherbergungsleistungen
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das Aufteilungsgebot für Beherbergungsleistungen mit EU-Recht vereinbar ist.
Für die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz. Davon ausgenommen sind aber Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Dieses Aufteilungsgebot im Hotelgewerbe hatte der Bundesfinanzhof bisher bestätigt, hat inzwischen aber ernstliche unionsrechtliche Zweifel daran.
Der Grund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, der entschieden hatte, dass eine einheitliche Leistung, die aus einem Haupt- und einem Nebenbestandteil, besteht, für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Mehrwertsteuersätze gelten würden, nur zu dem für die Hauptleistung geltenden Mehrwertsteuersatz zu besteuern ist, und zwar auch dann, wenn der Preis jedes Bestandteils, der in den gezahlten Gesamtpreis einfließt, bestimmt werden kann. Dem klagenden Hotelbetrieb hat der Bundesfinanzhof daher die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids bewilligt. Das letzte Wort in dieser Frage muss aber erst noch der Europäische Gerichtshof sprechen.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Erweiterte Kürzung bei einer Betriebsverpachtung
- Jährlicher Frühjahrsputz im Steuerrecht
- Voraussetzungen für Option zum Teileinkünfteverfahren
- Datenaustausch zu Auslandskonten ist verfassungsgemäß
- Entwurf für das Bürokratieentlastungsgesetz IV
- Doppelte Haushaltsführung nur bei längerer Fahrzeit
- Geltendmachung der Energiepreispauschale nicht beim Arbeitgeber
- Pflegepauschbetrag nur bei angemessener Pflegeleistung
- Letztmalige Fristverlängerung für Corona-Schlussabrechnungen
- Wachstumschancengesetz vom Bundesrat verabschiedet