Solidaritätszuschlag ab 2020 vorerst verfassungskonform

Trotz Auslaufens des Solidarpakts II hält das Finanzgericht Baden-Württemberg die Fortgeltung des Soli für verfassungskonform.

Obwohl 2019 der Soli­dar­pakt II aus­ge­lau­fen ist, gilt der Soli­da­ri­täts­zu­schlag wei­ter fort — wenn auch in ein­ge­schränk­ter Form, die nur noch einen klei­nen Teil der Steu­er­zah­ler belas­tet. Eine Kla­ge, die den Soli ab 2020 als ver­fas­sungs­wid­rig rügt, hat das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg nun aller­dings abge­wie­sen. Das Gericht meint, die Gestal­tungs­frei­heit des Gesetz­ge­bers ermög­li­che die Wahl zwi­schen einer Ergän­zungs­ab­ga­be und einer Steu­er­erhö­hung, solan­ge die dem Bund und den Län­dern zuste­hen­den Steu­ern nicht aus­ge­höhlt wer­den.

Außer­dem müs­se eine Ergän­zungs­ab­ga­be weder befris­tet noch nur für einen kur­zen Zeit­raum erho­ben wer­den, obwohl eine ver­fas­sungs­ge­mäß beschlos­se­ne Ergän­zungs­ab­ga­be ver­fas­sungs­wid­rig wer­den kann, wenn sich die für die Ein­füh­rung maß­ge­ben­den Ver­hält­nis­se grund­le­gend ändern. Aller­dings bestün­de der wie­der­ver­ei­ni­gungs­be­ding­te zusätz­li­che Finan­zie­rungs­be­darf des Bun­des, z.B. im Bereich der Ren­ten­ver­si­che­rung, fort. Außer­dem habe der Gesetz­ge­ber die kon­kre­te fis­ka­li­sche Aus­nah­me­la­ge hin­rei­chend deut­lich erkenn­bar gemacht, meint das Gericht. Auch die feh­len­de Ein­be­zie­hung von Kör­per­schaf­ten in die Abschmel­zung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags infol­ge der völ­lig ande­ren Tarif­struk­tur sei zuläs­sig. Der Klä­ger hat gegen das Urteil Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof ein­ge­legt.