Beendigung der Selbstnutzung eines geerbten Familienheims

Die Steuerfreiheit für ein geerbtes Familienheim entfällt nur dann nicht, wenn das Ende der Selbstnutzung innerhalb der Zehnjahresfrist auf objektiv zwingenden Gründen basiert.

Für ein ange­mes­se­nes Fami­li­en­heim, das der Erbe unver­züg­lich selbst nutzt, fällt kei­ne Erb­schaft­steu­er an. Aller­dings fällt die Steu­er­be­frei­ung mit Wir­kung für die Ver­gan­gen­heit weg, wenn der Erbe die Immo­bi­lie inner­halb von zehn Jah­ren nach dem Erwerb nicht mehr selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwin­gen­den Grün­den an einer Selbst­nut­zung gehin­dert. Wann genau sol­che zwin­gen­den Grün­de vor­lie­gen, hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof zu ent­schei­den und ist zu dem Ergeb­nis gelangt, dass dies der Fall ist, wenn die Selbst­nut­zung objek­tiv unmög­lich oder unzu­mut­bar ist. Es reicht nicht aus, wenn sich der Erbe nur auf­grund per­sön­li­cher oder wirt­schaft­li­cher Zweck­mä­ßig­keits­er­wä­gun­gen an der Selbst­nut­zung gehin­dert fühlt.

Das ist ins­be­son­de­re der Fall, wenn die Immo­bi­lie nach Art und Gestal­tung nicht den per­sön­li­chen Vor­stel­lun­gen des Erben ent­spricht. Gesund­heit­li­che Beein­träch­ti­gun­gen kön­nen dage­gen zwin­gen­de Grün­de dar­stel­len, wenn sie dem Erben eine selb­stän­di­ge Haus­halts­füh­rung in dem erwor­be­nen Fami­li­en­heim unmög­lich machen. Dabei spielt es kei­ne Rol­le, ob dem Erben andern­orts eine selbst­stän­di­ge Haus­halts­füh­rung mög­lich wäre. Ein­zig die Nutz­bar­keit des ererb­ten Fami­li­en­heims ist ent­schei­dend. Die Fest­stel­lungs­last für die Umstän­de, die eine Selbst­nut­zung des Fami­li­en­heims objek­tiv unmög­lich machen oder unzu­mut­bar erschei­nen las­sen, trägt dabei der Erbe.