Liebhabereiregelung für Photovoltaikanlagen und die EPP

Wer die neue Liebhabereiregelung für kleine Photovoltaikanlangen nutzt, kann den Anspruch auf die Energiepreispauschale verlieren, wenn keine anderen Einkünfte bestehen, die zur Anspruchsberechtigung führen.

Zu den gewerb­li­chen Ein­künf­ten gehö­ren auch Ein­künf­te aus der Ein­spei­se­ver­gü­tung einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge. Wer nicht bereits ander­wei­tig die Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen für die EPP erfüllt, qua­li­fi­ziert sich daher mög­li­cher­wei­se durch den Betrieb der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge auf dem eige­nen Dach. Das funk­tio­niert aber nur dann, wenn die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge kein Lieb­ha­be­rei­be­trieb ist, denn aus einem Lieb­ha­be­rei­be­trieb fal­len kei­ne steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­te an.

Die Lieb­ha­be­rei­re­ge­lung der Finanz­ver­wal­tung für klei­ne Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen kann Rent­ner oder Pen­sio­nä­re mit einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge auf dem eige­nen Dach somit den Anspruch auf die EPP kos­ten. Das gilt zumin­dest für Anla­gen, die vor 2022 in Betrieb genom­men wur­den, denn für die­se läuft die Antrags­frist auf die Lieb­ha­be­rei­re­ge­lung Ende des Jah­res aus, und damit gibt es kei­ne Mög­lich­keit, den Antrag auf die Lieb­ha­be­rei­re­ge­lung erst nach Bestands­kraft des Steu­er­be­scheids für 2022 zu stel­len. Für neue­re Anla­gen ist dage­gen eine ent­spre­chen­de Gestal­tung mög­lich.