Auszahlung der EPP an Selbstständige und Unternehmer

Selbstständige, Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte erhalten die EPP in der Regel durch eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für das III. Quartal 2022.

Selbst­stän­di­ge, Gewer­be­trei­ben­de sowie Land- und Forst­wir­te erhal­ten die EPP durch eine Kür­zung der Ein­kom­men­steu­er-Vor­aus­zah­lung. Dazu wird die am 12. Sep­tem­ber 2022 fäl­li­ge Vor­aus­zah­lung für das drit­te Quar­tal 2022 für jeden Anspruchs­be­rech­tig­ten um 300 Euro gekürzt (im Fall einer Zusam­men­ver­an­la­gung von Ehe­gat­ten, bei denen bei­de betrieb­li­che Ein­künf­te haben, also um 600 Euro), sofern die Vor­aus­zah­lung auch Ein­künf­te aus selbst­stän­di­ger Arbeit oder aus einem Gewer­be­be­trieb oder land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betrieb abdeckt.

Wenn dem Finanz­amt bekannt ist, dass gleich­zei­tig Ein­künf­te als Arbeit­neh­mer aus einer akti­ven Beschäf­ti­gung erzielt wer­den, erfolgt kei­ne Kür­zung, denn dann erfolgt die Aus­zah­lung der EPP durch den Arbeit­ge­ber. Sind auf­grund der Gering­fü­gig­keit der qua­li­fi­zie­ren­den Ein­künf­te oder eines ver­blei­ben­den Ver­lust­vor­trags aus den betrieb­li­chen Ein­künf­ten bis­her kei­ne Vor­aus­zah­lun­gen fest­ge­setzt wor­den, erfolgt eben­falls kei­ne Anpas­sung der Vor­aus­zah­lun­gen. Die Aus­zah­lung erfolgt in die­sen Fäl­len im Rah­men der Steu­er­ver­an­la­gung für 2022.

Für Steu­er­zah­ler, deren Vor­aus­zah­lung am 12. Sep­tem­ber 2022 weni­ger als 300 Euro beträgt, redu­ziert sich die Vor­aus­zah­lung auf 0 Euro. Eine Erstat­tung des Rest­be­trags erfolgt bei der Anpas­sung der Vor­aus­zah­lung jedoch nicht. Auch eine Kür­zung der Vor­aus­zah­lung für den 12. Dezem­ber 2022 ist nicht vor­ge­se­hen. Erst im Rah­men der Steu­er­ver­an­la­gung für 2022 erhal­ten die­se Steu­er­zah­ler dann einen even­tu­ell ver­blei­ben­den Rest­be­trag.

Bei der Kür­zung der Vor­aus­zah­lung wird die EPP zunächst brut­to aus­ge­zahlt, also ohne antei­li­gen Steu­er­ab­zug. Weil die EPP aber steu­er­pflich­tig ist, steht bei der Steu­er­ver­an­la­gung 2022 dann eine Nach­zah­lung bzw. redu­zier­te Steu­er­erstat­tung an, weil die Vor­aus­zah­lun­gen zunächst zu stark gekürzt wor­den sind und die nach dem indi­vi­du­el­len Steu­er­satz fäl­li­ge Steu­er auf die EPP wie­der abge­führt wer­den muss.

Ob für die Her­ab­set­zung ein neu­er Vor­aus­zah­lungs­be­scheid ergeht, ent­schei­det jedes Bun­des­land selbst. Die meis­ten Bun­des­län­der wer­den die Vor­aus­zah­lun­gen wohl im Rah­men einer All­ge­mein­ver­fü­gung anpas­sen, um Papier- und Por­to­kos­ten zu spa­ren. Wer­den oder wur­den bereits für das III. Quar­tal auf der Grund­la­ge des alten Vor­aus­zah­lungs­be­schei­des Zah­lun­gen ans Finanz­amt geleis­tet, wird der über­zahl­te Betrag auto­ma­tisch auf das Kon­to zurück­er­stat­tet, soweit kei­ne wei­te­ren Steu­er­rück­stän­de bestehen.

Der Fis­kus weist außer­dem dar­auf hin, dass die im Ein­kom­men­steu­er-Vor­aus­zah­lungs­ver­fah­ren berück­sich­tig­te EPP vor­läu­fi­gen Cha­rak­ter hat. Erst bei der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung wird die Anspruchs­be­rech­ti­gung über­prüft. Besteht kein Anspruch, z. B. weil im Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2022 kei­ne Ein­künf­te mehr aus den qua­li­fi­zie­ren­den Ein­kunfts­ar­ten erzielt wor­den sind, wird die EPP vom Finanz­amt zurück­ge­for­dert.