Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber

Den meisten Arbeitnehmern soll die EPP durch den Arbeitgeber ausgezahlt werden, was aber durch Spezialfälle und Detailregelungen nicht immer ganz einfach ist.

In der Regel soll der Arbeit­ge­ber die EPP mit der Lohn­ab­rech­nung für Sep­tem­ber an alle Arbeit­neh­mer aus­zah­len, die bei ihm am 1. Sep­tem­ber 2022 in einem ers­ten Arbeits­ver­hält­nis tätig sind. Von die­ser Aus­zah­lungs­pflicht aus­ge­nom­men sind nur Arbeit­ge­ber, die ent­we­der kei­ne Lohn­steu­er­an­mel­dung abge­ben (z.B. weil sie nur Mini­job­ber beschäf­ti­gen) oder die nur jähr­lich eine Lohn­steu­er­an­mel­dung abge­ben. Im zwei­ten Fall kann der Arbeit­ge­ber die Aus­zah­lung vor­neh­men, muss es aber nicht.

Wel­chen Arbeit­neh­mern der Arbeit­ge­ber die EPP aus­zu­zah­len hat, rich­tet sich nach fol­gen­den Regeln:

  • Stich­tag: Die Vor­aus­set­zun­gen für eine Aus­zah­lung durch den Arbeit­ge­ber müs­sen am Stich­tag 1. Sep­tem­ber 2022 erfüllt sein. Endet das akti­ve Arbeits­ver­hält­nis vor dem Stich­tag oder beginnt auch nur einen Tag spä­ter, dann ist der Arbeit­ge­ber nicht für die Aus­zah­lung der EPP ver­ant­wort­lich und auch nicht dazu berech­tigt. Dop­pel­zah­lun­gen in den Fäl­len eines Arbeit­ge­ber­wech­sels kann es somit nicht geben. Sofern bei kei­nem ande­ren Arbeit­ge­ber am Stich­tag ein Arbeits­ver­hält­nis besteht, der dann für die Aus­zah­lung ver­ant­wort­lich wäre, kön­nen Arbeit­neh­mer die EPP im kom­men­den Jahr über die Abga­be einer Steu­er­erklä­rung für 2022 erhal­ten.

  • Ers­tes Arbeits­ver­hält­nis: Anspruch auf die EPP besteht nur im Rah­men des ers­ten auf Dau­er ange­leg­ten Arbeits­ver­hält­nis­ses. Die Aus­zah­lung durch den Arbeit­ge­ber setzt des­halb vor­aus, dass der Arbeit­neh­mer in die Steu­er­klas­sen I bis V fällt oder als Mini­job­ber dem Arbeit­ge­ber schrift­lich bestä­tigt, dass es sich um das ers­te Dienst­ver­hält­nis han­delt. Kei­ne EPP vom Arbeit­ge­ber erhal­ten damit Arbeit­neh­mer in der Steu­er­klas­se VI, Mini­job­ber mit einem wei­te­ren Arbeits­ver­hält­nis, kurz­fris­tig Beschäf­tig­te sowie Aus­hilfs­kräf­te in der Land- und Forst­wirt­schaft. Kurz­fris­tig Beschäf­tig­te und Aus­hilfs­kräf­te kön­nen die EPP aber im kom­men­den Jahr über die Abga­be einer Steu­er­erklä­rung für 2022 erhal­ten.

  • Lohn­zah­lung: Eine Lohn­zah­lung durch den Arbeit­ge­ber ist weder Vor­aus­set­zung für den Anspruch auf die EPP noch reicht sie für den Anspruch auf die EPP aus. Der Arbeit­ge­ber muss die EPP daher auch den Arbeit­neh­mern aus­zah­len, die noch in einem akti­ven Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis ste­hen, aber vor­über­ge­hend kei­ne Lohn­zah­lung erhal­ten, bei­spiels­wei­se weil sie vor­über­ge­hend frei­ge­stellt sind oder Kran­ken­geld, Mut­ter­schafts­geld oder Eltern­geld erhal­ten. Den Bezug von Eltern­geld muss der Arbeit­neh­mer dem Arbeit­ge­ber jedoch nach­wei­sen, um für die Aus­zah­lung der EPP durch den Arbeit­ge­ber in Fra­ge zu kom­men. Umge­kehrt haben Arbeit­neh­mer, deren Arbeits­ver­hält­nis bereits been­det ist, die aber noch Arbeits­lohn (z.B. Vor­ru­he­stands­geld oder Über­gangs­geld für ein ehe­ma­li­ges Vor­stands­mit­glied) oder eine lohn­steu­er­pflich­ti­ge Betriebs­ren­te erhal­ten, kei­nen Anspruch auf die Aus­zah­lung der EPP durch den ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­ber.

  • Inlands­be­zug: Beschränkt steu­er­pflich­ti­ge Arbeit­neh­mer haben kei­nen Anspruch auf die EPP. Die Aus­zah­lung der EPP durch den Arbeit­ge­ber setzt des­halb vor­aus, dass der Arbeit­neh­mer sei­nen Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halt in Deutsch­land hat. Wenn der Arbeit­neh­mer 2022 vom oder ins Aus­land umge­zo­gen ist, kommt es auf den Zeit­punkt des Umzugs an. Für Arbeit­neh­mer, die noch vor dem 1. Sep­tem­ber 2022 ins Aus­land umge­zo­gen sind (Wech­sel von der unbe­schränk­ten zur beschränk­ten Steu­er­pflicht), soll der Arbeit­ge­ber trotz­dem die EPP aus­zah­len, wenn das Arbeits­ver­hält­nis am Stich­tag wei­ter besteht. Arbeit­neh­mer, die erst nach dem 1. Sep­tem­ber 2022 nach Deutsch­land umge­zo­gen sind (Wech­sel von der beschränk­ten zur unbe­schränk­ten Steu­er­pflicht), erhal­ten die EPP dage­gen nicht vom Arbeit­ge­ber. Sol­che Arbeit­neh­mer kön­nen die EPP nur über die Abga­be einer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung für das Jahr 2022 erhal­ten.

Wenn alle Vor­aus­set­zun­gen für die Aus­zah­lung der EPP durch den Arbeit­ge­ber erfüllt sind, soll der Arbeit­ge­ber die EPP im Sep­tem­ber 2022 aus­zah­len. Dabei spielt es kei­ne Rol­le, wel­cher Lohn­ab­rech­nungs­mo­nat im Sep­tem­ber 2022 abge­rech­net wird. Erfolgt die Lohn­ab­rech­nung betriebs­be­dingt erst im Fol­ge­mo­nat und wird im Sep­tem­ber 2022 daher erst der August 2022 abge­rech­net, soll die Aus­zah­lung trotz­dem im Sep­tem­ber erfol­gen. Arbeit­ge­ber, die ihre Lohn­steu­er­an­mel­dung nur vier­tel­jähr­lich abge­ben, kön­nen die EPP abwei­chend von der Regel im Okto­ber 2022 aus­zah­len.

Kann die Aus­zah­lung aus orga­ni­sa­to­ri­schen oder abrech­nungs­tech­ni­schen Grün­den nicht mehr frist­ge­recht im Sep­tem­ber 2022 erfol­gen, hat die Finanz­ver­wal­tung jedoch kei­ne Beden­ken, wenn die Aus­zah­lung mit der Lohn­ab­rech­nung für einen spä­te­ren Abrech­nungs­zeit­raum des Jah­res 2022 erfolgt. Spä­tes­tens bis zur Über­mitt­lung der Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung für den Arbeit­neh­mer muss die Aus­zah­lung und Abrech­nung jedoch erfolgt sein.

An pau­schal besteu­er­te Mini­job­ber darf der Arbeit­ge­ber die EPP außer­dem erst dann aus­zah­len, wenn eine schrift­li­che Bestä­ti­gung des Arbeit­neh­mers über das ers­te Arbeits­ver­hält­nis vor­liegt (sie­he “Mus­ter für die Bestä­ti­gung des ers­ten Arbeits­ver­hält­nis­ses”). Die­se Bestä­ti­gung ist zum Lohn­kon­to zu neh­men und auf­zu­be­wah­ren. Der Arbeit­ge­ber ist nicht ver­pflich­tet, die Rich­tig­keit der Bestä­ti­gung zu prü­fen, son­dern darf sich auf die Anga­ben sei­nes Arbeit­neh­mers ver­las­sen.

Ob die Bestä­ti­gung bereits am Stich­tag 1. Sep­tem­ber 2022 vor­lie­gen muss, hat die Finanz­ver­wal­tung nicht gere­gelt. Daher soll­te auch eine Nach­rei­chung der Bestä­ti­gung mög­lich sein, bei­spiels­wei­se weil der Arbeit­neh­mer vor­über­ge­hend erkrankt ist. Aller­dings ist die Aus­zah­lung erst nach Vor­la­ge der Bestä­ti­gung mög­lich.

Die EPP ist kein Arbeits­lohn und damit auch kei­ne bei­trags­pflich­ti­ge Ein­nah­me in der Sozi­al­ver­si­che­rung. Daher wird die EPP auch nicht auf die 450 Euro-Gren­ze (ab Okto­ber 520 Euro-Gren­ze) für Mini­job­ber oder den Min­destei­gen­bei­trag bei einer Ries­ter-Ren­te ange­rech­net. Die vom Arbeit­ge­ber aus­ge­zahl­te EPP unter­liegt jedoch als sons­ti­ger Bezug dem Lohn­steu­er­ab­zug. Bei der Berech­nung der Vor­sor­ge­pau­scha­le im Rah­men der Lohn­steu­er­be­rech­nung ist sie aller­dings nicht zu berück­sich­ti­gen, weil auf die EPP kei­ne Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge anfal­len.

Die Aus­zah­lung der EPP muss der Arbeit­ge­ber in der elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung für 2022 durch den Groß­buch­sta­ben E doku­men­tie­ren. Dem Finanz­amt wird damit die Mög­lich­keit gege­ben, mög­li­che Dop­pel­zah­lun­gen zu erken­nen. Bis zur Aus­stel­lung der Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung für 2022 sind noch Kor­rek­tu­ren und nach­träg­li­che Aus­zah­lun­gen oder Rück­for­de­run­gen der EPP mög­lich, z. B. weil dem Arbeit­ge­ber nach­träg­lich bekannt wird, dass sich zum Stich­tag der Haupt­ar­beit­ge­ber geän­dert hat.

Für Mini­job­ber, für die der Arbeit­ge­ber die Lohn­steu­er pau­schal erho­ben hat, ist auch bei Aus­zah­lung der EPP an den Arbeit­neh­mer kei­ne Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung aus­zu­stel­len. Gibt der Arbeit­neh­mer eine Ein­kom­men­steu­er­klä­rung für 2022 ab, muss er selbst in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung ange­ben, dass er die EPP bereits vom Arbeit­ge­ber erhal­ten hat.

Refi­nan­zie­rung der Aus­zah­lung über die Lohn­steu­er­vor­aus­zah­lung

Zur Refi­nan­zie­rung kön­nen die Arbeit­ge­ber die an ihre Arbeit­neh­mer aus­ge­zahl­te EPP von der ein­be­hal­te­nen Lohn­steu­er ent­neh­men. Über­stei­gen die ins­ge­samt zu gewäh­ren­den EPP die abzu­füh­ren­de Lohn­steu­er, wird dem Arbeit­ge­ber der über­stei­gen­de Betrag von dem Finanz­amt erstat­tet, an das die Lohn­steu­er abzu­füh­ren ist. Wann dies der Fall ist, hängt davon ab, ob die Lohn­steu­er monat­lich, quar­tals­wei­se oder jähr­lich gezahlt wird:

  • Monats­zah­ler: Die EPP ist in der am 12. Sep­tem­ber 2022 fäl­li­gen Lohn­steu­er­an­mel­dung für August anzu­ge­ben und im Sep­tem­ber an die Arbeit­neh­mer aus­zu­zah­len.

  • Quar­tals­zah­ler: Bei einer quar­tals­wei­sen Lohn­steu­er­an­mel­dung erfolgt die Ver­rech­nung der EPP mit der am 10. Okto­ber 2022 fäl­li­gen Lohn­steu­er­an­mel­dung für das III. Quar­tal. Der Arbeit­ge­ber darf ent­schei­den, ob er in Vor­leis­tung geht und die Pau­scha­le bereits im Sep­tem­ber aus­zahlt oder die­se erst nach der Ver­rech­nung mit dem Finanz­amt im Okto­ber aus­zahlt.

  • Jah­res­zah­ler: Arbeit­ge­ber, die nur jähr­lich die Lohn­steu­er abfüh­ren, sind nicht zur EPP-Aus­zah­lung ver­pflich­tet. Falls der Arbeit­ge­ber die Pau­scha­le trotz­dem aus­zahlt, ist die Ver­rech­nung in der am 10. Janu­ar 2023 fäl­li­gen Jah­res­steu­er­an­mel­dung vor­ge­se­hen.

Auf­grund der gesetz­li­chen Vor­ga­be kann die Refi­nan­zie­rung nicht ver­scho­ben wer­den. Selbst im Fal­le einer spä­te­ren Aus­zah­lung bleibt für die Refi­nan­zie­rung der EPP bei monat­lich ein­zu­rei­chen­den Anmel­dun­gen der 12. Sep­tem­ber 2022 als Stich­tag maß­ge­bend. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat bereits ein geän­der­tes For­mu­lar für die Lohn­steu­er­an­mel­dung 2022 ver­öf­fent­licht, in das ein neu­es Feld mit der Kenn­zahl 35 für die EPP auf­ge­nom­men wur­de. Die­ses Feld darf nur in den Anmel­dungs­zeit­räu­men August 2022, 3. Quar­tal 2022 und in der Jah­res­an­mel­dung 2022 aus­ge­füllt wer­den. Bei einer spä­te­ren Ände­rung der EPP ist daher die ent­spre­chen­de Anmel­dung zu kor­ri­gie­ren.

Die Aus­zah­lung der EPP an die Arbeit­neh­mer ist eine Betriebs­aus­ga­be, die Refi­nan­zie­rung über die Lohn­steu­er eine Betriebs­ein­nah­me. Im Ergeb­nis sind die Zah­lungs­vor­gän­ge zur EPP beim Arbeit­ge­ber ohne Gewinn­aus­wir­kung. Kos­ten für den mit der Aus­zah­lung der EPP ver­bun­de­nen Auf­wand wer­den vom Finanz­amt nicht erstat­tet. Die­se sind aber als Betriebs­aus­ga­ben zu berück­sich­ti­gen.

Mus­ter für die Bestä­ti­gung des ers­ten Arbeits­ver­hält­nis­ses

Damit Mini­job­ber die EPP vom Arbeit­ge­ber aus­ge­zahlt bekom­men, müs­sen sie ihm zuerst schrift­lich erklä­ren, dass es sich um das ers­te Arbeits­ver­hält­nis han­delt. Eine bestimm­te Form für die­se Bestä­ti­gung ist nicht vor­ge­schrie­ben. Die Finanz­ver­wal­tung hat aber fol­gen­den For­mu­lie­rungs­vor­schlag gemacht:

Hier­mit bestä­ti­ge ich .….… (Arbeit­neh­mer), dass mein am 1. Sep­tem­ber 2022 bestehen­des Dienst­ver­hält­nis mit .….… (Arbeit­ge­ber) mein ers­tes Dienst­ver­hält­nis (Haupt-Dienst­ver­hält­nis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrich­ti­gen Anga­be der Tat­be­stand einer Steu­er­straf­tat oder -ord­nungs­wid­rig­keit vor­lie­gen kann.

Hin­weis: Die Ener­gie­preis­pau­scha­le steht jeder anspruchs­be­rech­tig­ten Per­son nur ein­mal zu, auch wenn im Jahr 2022 meh­re­re Tätig­kei­ten aus­übt wer­den. In den Fäl­len einer gering­fü­gi­gen Beschäf­ti­gung (Mini­job) darf der Arbeit­ge­ber die Ener­gie­preis­pau­scha­le nur dann an den Arbeit­neh­mer aus­zah­len, wenn es sich bei der Beschäf­ti­gung um das ers­te Dienst­ver­hält­nis (Haupt-Dienst­ver­hält­nis) han­delt. Dadurch soll ver­hin­dert wer­den, dass die Ener­gie­preis­pau­scha­le an einen Arbeit­neh­mer mehr­fach aus­ge­zahlt wird.”