Änderungen bei Mindestlohn, Mini- und Midijobs ab Oktober

Neben einer Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro steigt zum 1. Oktober 2022 auch die Minijobgrenze auf 520 Euro.

Zum 1. Okto­ber wird der gesetz­li­che Min­dest­lohn auf 12 Euro ange­ho­ben. Damit setzt die Bun­des­re­gie­rung eines der wesent­li­chen Wahl­ver­spre­chen des gro­ßen Koali­ti­ons­part­ners um. Die Anhe­bung zum 1. Okto­ber 2022 führt dazu, dass der Min­dest­lohn nach den bei­den regu­lä­ren Erhö­hungs­schrit­ten zum 1. Janu­ar und 1. Juli in die­sem Jahr ins­ge­samt drei­mal ange­ho­ben wird. Nach die­sem gesetz­ge­be­ri­schen Ein­griff soll die Anpas­sung des Min­dest­lohns wie­der auf Grund­la­ge von Beschlüs­sen der Min­dest­lohn­kom­mis­si­on erfol­gen, erst­mals mit Wir­kung zum 1. Janu­ar 2024.

Mit dem “Gesetz zur Erhö­hung des Schut­zes durch den gesetz­li­chen Min­dest­lohn und zu Ände­run­gen im Bereich der gering­fü­gi­gen Beschäf­ti­gung” wird aber auch die Ent­gelt­gren­ze für Mini­jobs auf 520 Euro monat­lich erhöht. Die neue Gren­ze ori­en­tiert sich an einer Wochen­ar­beits­zeit von 10 Stun­den zum Min­dest­lohn, wor­an sich auch künf­tig nichts ändern soll. Die Ent­gelt­gren­ze wird des­halb dyna­misch aus­ge­stal­tet und berech­net sich künf­tig auf der Grund­la­ge des jeweils gül­ti­gen Min­dest­lohns, indem die­ser durch drei geteilt und mit 130 mul­ti­pli­ziert wird. Das Ergeb­nis ist dann auf vol­le Euro auf­zu­run­den. Mit der nächs­ten Anhe­bung des Min­dest­lohns am 1. Janu­ar 2024 steigt somit auch die Mini­job­gren­ze wei­ter.

Wie bis­her gilt, dass zur Fest­stel­lung eines Mini­jobs bei Beschäf­ti­gungs­be­ginn alle inner­halb des Beur­tei­lungs­zeit­raums von maxi­mal 12 Mona­ten mit hin­rei­chen­der Sicher­heit zu erwar­ten­den Lohn­be­stand­tei­le zu addie­ren und durch die Anzahl der Beschäf­ti­gungs­mo­na­te im Beur­tei­lungs­zeit­raum zu tei­len sind. Wenn das ermit­tel­te durch­schnitt­li­che monat­li­che Arbeits­ent­gelt die Gering­fü­gig­keits­gren­ze nicht über­schrei­tet, liegt ein Mini­job vor. Es wur­den jetzt aber die Vor­aus­set­zun­gen und Fol­gen eines “gele­gent­li­chen unvor­her­ge­se­he­nen Über­schrei­tens” der Gering­fü­gig­keits­gren­ze gesetz­lich gere­gelt. Dazu gab es bis­her nur Vor­ga­ben in den Gering­fü­gig­keits-Richt­li­ni­en der Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger.

Die neue gesetz­li­che Rege­lung schafft mehr Rechts­si­cher­heit, ist aber gleich­zei­tig auch stren­ger gefasst als die bis­he­ri­ge Rege­lung der Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger. Ein unvor­her­seh­ba­res Über­schrei­ten der Gering­fü­gig­keits­gren­ze soll dem­nach den Mini­job-Sta­tus auch künf­tig nicht ändern, wenn die Gering­fü­gig­keits­gren­ze inner­halb des für den jewei­li­gen Ent­gel­tab­rech­nungs­zeit­raum zu bil­den­den Zeit­jah­res in nicht mehr als zwei Mona­ten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Gering­fü­gig­keits­gren­ze über­schrit­ten wird.

Maxi­mal ist damit in einem Mini­job ein Jah­res­ver­dienst in Höhe des 14-fachen der monat­li­chen Gering­fü­gig­keits­gren­ze mög­lich. Die Rege­lung greift jedoch nur für unvor­her­seh­ba­re Zah­lun­gen, die nicht mit hin­rei­chen­der Sicher­heit zu erwar­ten waren. Das kann zusätz­li­cher Lohn auf­grund einer begrenz­ten Mehr­ar­beit aus unvor­her­seh­ba­rem Anlass (Erkran­kung eines Kol­le­gen etc.) oder eine Ein­mal­zah­lung sein, die dem Grun­de und der Höhe nach vom Geschäfts­er­geb­nis oder einer indi­vi­du­el­len Arbeits­leis­tung des Vor­jah­res abhängt.

Bis­her war ein unvor­her­ge­se­he­nes Über­schrei­ten der Mini­job­gren­ze in bis zu drei Mona­ten und ohne Ent­gelt­ober­gren­ze unschäd­lich für den Mini­job­sta­tus. Die neue Rege­lung soll aus­drück­lich auch der mög­li­chen Ver­drän­gung voll sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ger Beschäf­ti­gun­gen Ein­halt gebie­ten. Auch die wei­te­ren Ände­run­gen bei Mini- und Midi­jobs sol­len die Auf­nah­me einer sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Beschäf­ti­gung för­dern.

Dazu wird die Höchst­gren­ze für eine Beschäf­ti­gung im Über­gangs­be­reich (Midi­job) eben­falls zum 1. Okto­ber 2022 von monat­lich 1.300 Euro auf 1.600 Euro ange­ho­ben. Bereits zum 1. Janu­ar 2023 ist als Teil des neu­es­ten Ent­las­tungs­pa­kets eine wei­te­re Anhe­bung des Über­gangs­be­reichs auf dann 2.000 Euro vor­ge­se­hen. Außer­dem wer­den die Beschäf­tig­ten inner­halb des Über­gangs­be­reichs noch stär­ker ent­las­tet und der Belas­tungs­sprung beim Über­gang aus einer gering­fü­gi­gen in eine sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Beschäf­ti­gung wird geglät­tet. Der Arbeit­ge­ber­bei­trag wird ober­halb der Gering­fü­gig­keits­gren­ze zunächst auf die für einen Mini­job zu leis­ten­den Pau­schal­bei­trä­ge in Höhe von 28 % ange­gli­chen und mit stei­gen­dem Arbeits­ent­gelt glei­tend auf den regu­lä­ren Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trag abge­schmol­zen. Im End­ef­fekt ergibt sich damit also für Arbeit­ge­ber ins­be­son­de­re im unte­ren Über­gangs­be­reich eine höhe­re Belas­tung wäh­rend die Arbeit­neh­mer weni­ger Bei­trä­ge zah­len.

Schließ­lich gibt es noch eine Bestands­schutz­re­ge­lung für Midi­job­ber, deren monat­li­ches Arbeits­ent­gelt bei Anhe­bung der Gering­fü­gig­keits­gren­ze zwi­schen 450 und 520 Euro beträgt. Sofern sich das durch­schnitt­li­che monat­li­che Arbeits­ent­gelt nicht erhöht und auch kei­ne Befrei­ung von der Ver­si­che­rungs­pflicht, also ein Über­gang vom Midi- zum Mini­job, bean­tragt wird, gel­ten die Ver­si­che­rungs­pflicht und damit der Midi­job-Sta­tus längs­tens bis zum 31. Dezem­ber 2023.

Die Befrei­ung von der Ver­si­che­rungs­pflicht kann in der Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung längs­tens bis zum Jah­res­en­de 2022 bean­tragt wer­den und gilt dann rück­wir­kend ab dem 1. Okto­ber 2022, wenn nach Sep­tem­ber 2022 kei­ne Leis­tun­gen in der Kran­ken­ver­si­che­rung mehr in Anspruch genom­men wur­den. Die Bei­trags­be­rech­nung erfolgt für die Alt-Midi­job­ber wei­ter­hin nach der alten Rege­lung, aller­dings müs­sen sich die Arbeit­ge­ber ab 1. Okto­ber 2022 mit meh­re­ren Ein­zugs­stel­len her­um­schla­gen, weil die von der Bestands­schutz­re­ge­lung erfass­ten Midi­job­ber in der Ren­ten­ver­si­che­rung schon ab Okto­ber als Mini­job­ber gel­ten und damit für den Bei­trags­ein­zug der Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge die Mini­job­zen­tra­le zustän­dig wird, wäh­rend für die übri­gen Bei­trä­ge wei­ter­hin die jewei­li­ge Kran­ken­kas­se zustän­dig bleibt.

Zusam­men mit dem Gesetz hat die Bun­des­re­gie­rung auch beschlos­sen, dass das Bun­des­ar­beits- und Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um gemein­sam prü­fen sol­len, wie durch elek­tro­ni­sche und mani­pu­la­ti­ons­si­che­re Arbeits­zeit­auf­zeich­nun­gen die Durch­set­zung des Min­dest­lohns wei­ter ver­bes­sert wer­den kann. Ins­be­son­de­re klei­ne und mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men sol­len dabei nicht durch die Anschaf­fung von Zeit­er­fas­sungs­sys­te­men über­mä­ßig belas­tet wer­den. Dazu soll die Ent­wick­lung einer App zur Zeit­er­fas­sung geprüft wer­den, die den Arbeit­ge­bern kos­ten­frei zur Ver­fü­gung gestellt wer­den kann.