Steuerermäßigung für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen

Ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen sind auch dann steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn sie nicht im eigenen Haushalt, sondern im Haushalt der betreuten Person erbracht werden.

Die Steu­er­ermä­ßi­gung für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen kann auch von Steu­er­zah­lern in Anspruch genom­men wer­den, denen Auf­wen­dun­gen für die ambu­lan­te Pfle­ge und Betreu­ung eines Ange­hö­ri­gen ent­ste­hen. Das gilt auch dann, wenn die Pfle­ge- und Betreu­ungs­leis­tun­gen nicht im eige­nen Haus­halt des Steu­er­zah­lers, son­dern im Haus­halt der gepfleg­ten oder betreu­ten Per­son aus­ge­übt oder erbracht wer­den. Anders als bei ande­ren haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen ist nach Über­zeu­gung des Bun­des­fi­nanz­hofs für die Inan­spruch­nah­me der Steu­er­ermä­ßi­gung für ambu­lant erbrach­te Pfle­ge- und Betreu­ungs­leis­tun­gen weder Vor­aus­set­zung, dass der Steu­er­zah­ler für die Auf­wen­dun­gen eine Rech­nung erhal­ten noch in den Zah­lungs­vor­gang ein Kre­dit­in­sti­tut ein­ge­bun­den hat. Nichts­des­to­trotz tun alle Steu­er­zah­ler gut dar­an, sol­che Nach­wei­se ein­zu­for­dern und auf­zu­be­wah­ren.

Wich­tig ist bei dem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs in jedem Fall, dass die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung der Pfle­ge­leis­tun­gen für einen Ange­hö­ri­gen vor­aus­setzt, dass es sich um eige­nen Auf­wand des Steu­er­zah­lers han­delt. Das ist nur dann der Fall, wenn der Pfle­ge­ver­trag vom Steu­er­zah­ler selbst und nicht vom Ange­hö­ri­gen abge­schlos­sen wur­de, son­dern nur zu des­sen Guns­ten. Denn sonst liegt steu­er­lich nicht rele­van­ter Dritt­auf­wand vor.