Vorsteuerabzug für Stromspeicher zu einer Photovoltaikanlage nicht möglich

Weil ein Batteriesystem nicht für die Stromproduktion aus einer Photovoltaikanlage zwingend notwendig ist, ist auch der Vorsteuerabzug nicht möglich, wenn der damit gespeicherte Strom später privat verbraucht wird.

Ein Strom­spei­cher gehört nicht zu den für den Betrieb einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge wesent­li­chen Kom­po­nen­ten, da er nicht der Pro­duk­ti­on von Solar­strom dient. Mit die­ser Begrün­dung hat sich das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg den Urtei­len ande­rer Finanz­ge­rich­te ange­schlos­sen und den Vor­steu­er­ab­zug aus der Anschaf­fung des Strom­spei­chers für den spä­ter pri­vat ver­brauch­ten Strom ver­neint. Außer­dem hat das Gericht fest­ge­stellt, dass der Strom­spei­cher im Hin­blick auf den Vor­steu­er­ab­zug eigen­stän­dig zu beur­tei­len ist, und zwar unab­hän­gig davon, ob das Spei­cher­sys­tem zeit­gleich mit der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge oder nach­träg­lich ange­schafft bzw. in Betrieb genom­men wor­den ist. Der Anschaf­fungs­zeit­punkt ändert also nichts am Aus­schluss des Vor­steu­er­ab­zugs für den Strom­spei­cher.