Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern jetzt eine steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro zahlen.

Mit dem drit­ten Ent­las­tungs­pa­ket hat die Regie­rungs­ko­ali­ti­on auch die Mög­lich­keit einer steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei­en Ein­mal­zah­lung anstel­le einer per­ma­nen­ten Lohn­er­hö­hung ange­kün­digt. Das soll hel­fen, eine Lohn-Preis-Spi­ra­le zu ver­hin­dern, die zu einer dau­er­haft hohen Infla­ti­on füh­ren wür­de. Im Rah­men der Absen­kung der Umsatz­steu­er auf Gas und Erd­wär­me wur­de dies nun gesetz­lich ver­an­kert.

Bis zum 31. Dezem­ber 2024 kön­nen Arbeit­ge­ber damit steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­freie Zuschüs­se und Sach­be­zü­ge von ins­ge­samt bis zu 3.000 Euro gewäh­ren, und zwar unab­hän­gig davon, ob die Leis­tung ein­zel- oder tarif­ver­trag­lich oder im Rah­men einer Betriebs­ver­ein­ba­rung erfolgt. Vor­aus­set­zung ist ledig­lich, dass die Leis­tung zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn zur Abmil­de­rung der gestie­ge­nen Ver­brau­cher­prei­se gewährt wird.

An den Zusam­men­hang zwi­schen der Prä­mie und Preis­stei­ge­run­gen wer­den kei­ne beson­de­ren Anfor­de­run­gen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeit­ge­ber bei der Aus­zah­lung der Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie in belie­bi­ger Form, z. B. durch ent­spre­chen­den Hin­weis auf dem Über­wei­sungs­trä­ger, deut­lich macht, dass die­se im Zusam­men­hang mit der Preis­stei­ge­rung steht. Wie beim steu­er­frei­en Coro­na-Bonus kann der Höchst­be­trag von 3.000 Euro für alle Leis­tun­gen jah­res­über­grei­fend bis Ende 2024 ins­ge­samt nur ein­mal in Anspruch genom­men wer­den.