Finanzamt nimmt Rücksicht wegen gestiegener Energiekosten

Das Bundesfinanzministerium hat die Finanzämter angewiesen, die ihnen zur Verfügung stehenden Handlungsspielräume zugunsten der von gestiegenen Energiekosten belasteten Steuerzahler zu nutzen.

Die Fol­ge­wir­kun­gen des völ­ker­rechts­wid­ri­gen Über­falls Russ­lands auf die Ukrai­ne und der dar­aus resul­tie­ren­den Sank­tio­nen sind auch für die Bür­ger und Unter­neh­men in Deutsch­land schwer­wie­gend. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat daher in Abspra­che mit den Län­dern die Finanz­äm­ter ange­wie­sen, die­se beson­de­re Situa­ti­on bei nicht uner­heb­lich nega­tiv wirt­schaft­lich betrof­fe­nen Steu­er­pflich­ti­gen ange­mes­sen zu berück­sich­ti­gen.

Den Finanz­äm­tern ste­hen im Rah­men der all­ge­mei­nen recht­li­chen Vor­ga­ben neben der Her­ab­set­zung von Vor­aus­zah­lun­gen zur Ein­kom­men- oder Kör­per­schaft­steu­er eine Rei­he von Bil­lig­keits­maß­nah­men zur Ver­fü­gung, um sach­ge­rech­te Ent­schei­dun­gen tref­fen zu kön­nen. Genannt wer­den hier ins­be­son­de­re die Stun­dung oder die einst­wei­li­ge Ein­stel­lung oder Beschrän­kung der Voll­stre­ckung (Voll­stre­ckungs­auf­schub).

Die Finanz­äm­ter sol­len in jedem Ein­zel­fall unter Wür­di­gung der ent­schei­dungs­er­heb­li­chen Tat­sa­chen ent­schei­den, inwie­weit die Vor­aus­set­zun­gen für eine steu­er­li­che Bil­lig­keits­maß­nah­me vor­lie­gen. Bei der Nach­prü­fung der Vor­aus­set­zun­gen sol­len die Finanz­äm­ter bei bis zum 31. März 2023 ein­ge­hen­den Anträ­gen aus­drück­lich kei­ne stren­gen Anfor­de­run­gen stel­len. Über Anträ­ge auf Bil­lig­keits­maß­nah­men oder Anpas­sung der Vor­aus­zah­lun­gen unter Ein­be­zie­hung der aktu­el­len Situa­ti­on soll zeit­nah ent­schie­den wer­den.

Auch eine rück­wir­ken­de Her­ab­set­zung von Vor­aus­zah­lun­gen für 2022 ist mög­lich. Auf die Erhe­bung von Stun­dungs­zin­sen kann im Ein­zel­fall aus Bil­lig­keits­grün­den ver­zich­tet wer­den, wenn die Bil­lig­keits­maß­nah­me für einen Zeit­raum von nicht mehr als drei Mona­ten gewährt wird. Vor­aus­set­zung ist, dass der Steu­er­zah­ler sei­nen steu­er­li­chen Pflich­ten, ins­be­son­de­re sei­nen Zah­lungs­pflich­ten, bis­her pünkt­lich nach­ge­kom­men ist und er in der Ver­gan­gen­heit nicht wie­der­holt Stun­dun­gen und Voll­stre­ckungs­auf­schü­be in Anspruch genom­men hat, wobei Bil­lig­keits­maß­nah­men auf­grund der Coro­na-Kri­se nicht zu Las­ten des Steu­er­zah­lers berück­sich­tigt wer­den.