Abzugsverbot gilt auch für Prozesskosten eines Dritten

Das gesetzliche Abzugsverbot gilt auch für Prozesskosten eines Angehörigen, die im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung übernommen werden.

Auch die Pro­zess­kos­ten eines Drit­ten, zum Bei­spiel eines Ange­hör­ten, sind nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich abzieh­bar. Der Bun­des­fi­nanz­hof ver­wehr­te einem Eltern­paar den Abzug der Straf­ver­tei­di­gungs­kos­ten ihres Soh­nes mit Ver­weis auf das gesetz­li­che Abzugs­ver­bot für Pro­zess­kos­ten, das nur bei einer Exis­tenz­ge­fähr­dung des Steu­er­zah­lers durch­bro­chen wird. Ob die Auf­wen­dun­gen für die Ver­tei­di­gung des Soh­nes zwangs­läu­fig waren, lies der Bun­des­fi­nanz­hof offen.